· Fachbeitrag · Kassenarztzulassung
OFD Münster und OFD Rheinland reagieren auf die BFH-Rechtsprechung zur Abschreibbarkeit des Praxiswerts
| Die OFD Münster und die OFD Rheinland haben zu einem Urteil des BFH Stellung genommen, wonach der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt grundsätzlich kein neben dem Praxiswert stehendes Wirtschaftsgut ist. Sie weisen darauf hin, dass sich dieser grundsätzlich in den Praxiswert eingeflossene wertbildende Faktor aber dann zu einem eigenständigen Wirtschaftsgut konkretisieren kann, wenn er zum Gegenstand eines Veräußerungsvorgangs (z.B. im Kaufvertrag) gemacht wird. Zu dieser Konstellation ist beim FG Köln (6 K 4538/07 ) ein Klageverfahren anhängig (OFD Münster, Kurzinfo ESt Nr. 35/2011 vom 14.12.11; OFD Rheinland, Kurzinfo ESt 057/2011 vom 14.12.11). |
Der BFH (9.8.11, VIII R 13/08, BStBl II 11, 875) hatte entschieden, dass der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt grundsätzlich kein neben dem Praxiswert stehendes Wirtschaftsgut darstellt. Erwirbt daher ein Praxisnachfolger eine bestehende Arztpraxis, einen Teilbetrieb oder einen Mitunternehmeranteil mit Vertragsarztsitz und zahlt er unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben einen Kaufpreis, der den Verkehrswert der Praxis nicht übersteigt, ist der Kassenzulassung kein gesonderter Wert beizumessen und sie ist somit einheitlich mit dem Praxiswert abzuschreiben. Allerdings hat der BFH in seinem Urteil ausgeführt, dass dieser grundsätzlich in den Praxiswert eingeflossene wertbildende Faktor sich dann zu einem eigenständigen Wirtschaftsgut konkretisieren kann, wenn er zum Gegenstand eines Veräußerungsvorgangs (z.B. im Kaufvertrag) gemacht wird.