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  • · Fachbeitrag · Kaufpreisaufteilung

    Die BMF-Arbeitshilfe für die Kaufpreisaufteilung ist ungenau und nicht verbindlich

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | Um in der Praxis die Bemessungsgrundlage für Abschreibungen von Gebäuden zu ermitteln, ist es unerlässlich, einen einheitlichen Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück auf das abzuschreibende Gebäude und den nicht abnutzbaren Grund und Boden aufzuteilen. Oft geschieht dies mit einer Arbeitshilfe des BMF. Nun urteilte der BFH (21.7.20, IX R 26/19), dass diese ungenau und nicht maßgebend sein kann. |

    1. Grundsatz der Einzelbewertung

    Gemäß dem Grundsatz der Einzelbewertung (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB) müssen bei gleichzeitigem Erwerb mehrerer Wirtschaftsgüter die Anschaffungskosten auf jedes erworbene Wirtschaftsgut aufgeteilt werden. Daraus folgt, dass bei Erwerb eines bebauten Grundstücks die insgesamt zu leistenden Anschaffungskosten (Kaufpreis + Nebenkosten) auf die erworbenen Wirtschaftsgüter aufzuteilen sind. In der Praxis sind dies mindestens das der Abnutzung unterliegende Gebäude sowie der nicht abnutzbare Grund und Boden. Je nach Sachverhalt können aber noch weitere Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen sein. Zu nennen wären insbesondere Inventar, Waren oder Betriebsvorrichtungen.

     

    Die Aufteilung des Gesamtkaufpreises ist nicht bloß ein verfahrensrechtliches Erfordernis. Vielmehr sind hieran weitreichende steuerliche Konsequenzen gebunden. So bemisst sich z. B. die im weiteren Verlauf geltend zu machende AfA nach den jeweiligen Anschaffungskosten. Da der Grund und Boden keiner Abschreibung unterliegt (wohl aber das Gebäude), ist insbesondere hier auf eine zutreffende Aufteilung zu achten. Ferner wären erworbene Waren zum Zeitpunkt ihrer Veräußerung auszubuchen, die darauf entfallenden Anschaffungskosten als Betriebsausgabe abzugsfähig. Wurden die Anschaffungskosten der Waren zu gering bemessen, wird ein zu hoher Gewinn versteuert.