· Nachricht · Kfz-Leasing
Ein Andienungspreis unter dem Verkehrswert kann einen Entnahmegewinn auslösen
| Die Möglichkeit, den geleasten PKW bei Vertragsablauf zu einem weit unter dem Verkehrswert liegenden Preis entweder selbst anzukaufen oder einen Dritten als Käufer zu benennen, stellt ein entnahmefähiges betriebliches Wirtschaftsgut dar, wenn die Leasingraten zuvor als Betriebsausgaben abgezogen worden sind. Der Begriff des Wirtschaftsguts setzt nicht voraus, dass es dem Betrieb einen Nutzen für mehrere Jahre bringt ( BFH 26.11.14, X R 20/12 ). |
Kfz-Leasingverträge enthalten oft die Option, den Vertrag zu verlängern oder das Kfz zum Restkaufpreis zu erwerben (Andienungsrecht). Der Andienungspreis ergibt sich aus den Anschaffungskosten minus dem kalkulatorischen Tilgungsanteil der Leasingrate. Je höher der Anteil, desto niedriger ist der Andienungspreis. Übernimmt der Leasing-Nehmer das Kfz, ist zu beachten:
- Wird das Fahrzeug für betriebliche Zwecke erworben und in das Betriebsvermögen der Praxis eingelegt, ist der spätere Verkauf steuerpflichtig, wenn der Verkaufspreis über den fortgeführten Anschaffungskosten (=Andienungspreis minus AfA) liegt.
- Wird das Fahrzeug für private Zwecke erworben, löst das unter Umständen einen steuerpflichtigen Entnahmegewinn aus, wenn der Andienungspreis unter dem Verkehrswert liegt. Im Betriebsvermögen wurden quasi aus betrieblichen Mitteln (den Leasingraten) stille Reserven gebildet. Die Kaufoption ist auch ein Wirtschaftsgut und daher entnahmefähig.
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Der Leasingvertrag läuft über drei Jahre. Nach Ablauf der Leasingdauer hat der Leasing-Geber das Recht, dem Leasing-Nehmer das Fahrzeug zu einem Preis von 20.000 EUR anzudienen. Der Verkehrswert beträgt jedoch 45.000 EUR. Damit muss der Leasing-Nehmer 25.000 EUR als Entnahmegewinn versteuern. Dasselbe gilt, wenn z.B. der Leasing-Nehmer selbst verzichtet, aber sein Ehepartner das Fahrzeug zum Restkaufpreis übernimmt. |
Der BFH führt zur Eigenschaft als Wirtschaftsgut aus: Das optionale Andienungsrecht erfüllt alle Voraussetzungen für ein Wirtschaftsgut. Es handelt sich um eine konkrete Möglichkeit und um einen Vorteil für den Betrieb. Denn nach Einräumung der Optionen hängt es nur noch vom Verhalten des Betriebsinhabers (oder eines von ihm benannten Dritten) ab, ob er das Fahrzeug unter Verkehrswert erwerben will. Der Betriebsinhaber hat sich diesen Vorteil auch etwas kosten lassen, indem er mit Blick auf die Andienung hohe Leasingraten gezahlt hat. Der Vorteil ist auch einer besonderen Bewertung zugänglich. Für eine derart vorteilhafte Optionen würde ein Betriebserwerber ein besonderes Entgelt ansetzen. Die Option ist also ein wirtschaftlich ausnutzbarer und realisierbarer Vermögenswert.