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  • · Fachbeitrag · Kleinunternehmerregelung

    BMF-Schreiben zur privaten Nutzung von Unternehmensgegenständen

    | Da ein Kleinunternehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist bei der Berechnung des Gesamtumsatzes nach § 19 Abs. 1 S. 2 UStG für die Privatverwendung eines teilunternehmerisch verwendeten Gegenstandes (ausgenommen Grundstücke i.S. des § 15 Abs. 1b UStG) keine unentgeltliche Wertabgabe hinzuzurechnen ( BMF 28.3.12, IV D 3 - S 7360/11/10001 ). |

     

    Hat der Unternehmer diesen Gegenstand in einem Besteuerungszeitraum erworben, in dem er noch kein Kleinunternehmer war, liegt eine Änderung der Verhältnisse vor (§ 15a Abs. 7 UStG), die im Berichtigungszeitraum zu einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG führt. Auch in diesem Fall ist die unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG bei der Berechnung des Gesamtumsatzes nach § 19 Abs. 1 S. 2 UStG nicht zu berücksichtigen.

     

    Die unentgeltliche Wertabgabe ist in die Ermittlung des Gesamtumsatzes jedoch einzubeziehen, wenn ein der Regelbesteuerung unterliegender Unternehmer seinen Gesamtumsatz des vorangegangenen Jahres im Hinblick auf die Grenze von 17.500 EUR ermittelt und die unentgeltliche Wertabgabe im vorangegangenen Kalenderjahr steuerbar war.