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  • · Fachbeitrag · Kleinunternehmerreglung

    Aufspaltung einer unternehmerischen Tätigkeit zur Inanspruchnahme des § 19 UStG

    | Werden Umsätze (hier eines Tauf-, Trauer- und Hochzeitredners) planmäßig aufgespalten und künstlich zwischen Unternehmen mit dem Ziel verlagert, die Kleinunternehmergrenze jeweils nicht zu überschreiten, liegt eine zweckwidrige Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung vor, die zu ihrer Versagung beim leistenden Unternehmer führt. Eine Zurechnung der Umsätze an einen Dritten scheidet grundsätzlich aus (BFH 11.7.18, XI R 36/17). |

     

    Die Entscheidung des BFH schließt sich an BFH (11.7.18, XI R 26/17, PFB-Nachricht vom 3.12.18) an.

     

    Der BFH hatte auch zu entscheiden, ob in diesem Fall der volle oder der ermäßigte USt-Satz anzuwenden ist. Er kam zu dem Ergebnis, dass Umsätze eines Tauf-, Trauer- und Hochzeitredners nicht unter den ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG fallen, wenn die vorgelegten Texte bezogen auf den jeweiligen Anlass nach gleichem Muster aufgebaut sind, teilweise wörtliche Übereinstimmungen aufweisen und der individuelle Bezug sich lediglich aus den dem Redner mitgeteilten Informationen über den Verstorbenen, das Brautpaar oder den Täufling und seine Eltern ergibt.

    Quelle: ID 45832466