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  • · Nachricht · Körperschaftsteuer

    Anscheinsbeweis für private Kfz-Nutzung trotz Nutzungsverbots bei einem GmbH-Alleingesellschafter-Geschäftsführer

    | Für die Prüfung von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) auf Ebene der Gesellschaft gilt der Anscheinsbeweis der privaten Mitnutzung trotz Privatnutzungsverbot als erbracht, wenn der Pkw (hier: Porsche Cayenne) dem Alleingesellschafter-Geschäftsführer der GmbH zur privaten Nutzung zur Verfügung steht. Das FG Köln (8.12.22, 13 K 1001/19) schließt sich damit der bisherigen Rechtsprechung und Literatur zur Körperschaftsteuer an. |

     

    Hinsichtlich des dem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH überlassenen Pkw Porsche Cayenne geht der Senat deshalb unter Zugrundelegung der vorstehenden Grundsätze von dem auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützten Grundsatz aus, dass ein zur Verfügung stehender Pkw des Betriebsvermögens regelmäßig nicht ausschließlich betrieblich, sondern tatsächlich auch privat genutzt wird, wenn die Möglichkeit dazu besteht. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich ‒ wie hier ‒ um ein repräsentatives, neuwertiges und hochpreisiges Fahrzeug handelt, auf das ein jederzeitiger Zugriff besteht.

     

    Die im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ausgesprochene Untersagung der Nutzung des Fahrzeugs für private Fahrten steht dem für eine Privatnutzung streitenden Anscheinsbeweis nicht entgegen. Denn allein das arbeitsvertragliche, im Falle eines Alleingesellschafter-Geschäftsführers im Wege eines Insichgeschäfts i. S. d. § 181 BGB „mit sich selbst“ vereinbarte Verbot einer privaten Nutzung genügt nicht, um die tatsächliche Privatnutzung auszuschließen. Vielmehr hätten hierzu weitere organisatorische Maßnahmen getroffen werden müssen, um sicherzustellen, dass tatsächlich keine Privatfahrten mit dem betrieblichen Fahrzeug durchgeführt werden (z.B. Abstellen des Pkw auf dem Firmengelände und Verwahrung des Schlüssels durch Dritte). Derartige Maßnahmen wurden von der GmbH jedoch nicht vorgetragen. Zudem ist objektiv nicht überprüfbar, wie das Fahrzeug in den Streitjahren tatsächlich genutzt wurde. Ein Fahrtenbuch, aus dem sich die tatsächliche Einhaltung des mit der GmbH vereinbarten Privatnutzungsverbots ergeben könnte, oder anderweitige Aufzeichnungen wurden durch den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht geführt.

    Quelle: ID 49577825