· Nachricht · Künstler bei Hörfunk und Fernsehen
Selbstständigkeitsbescheinigungen werden teilweise widerrufen
| Die neben dem ständigen Personal bei Hörfunk und Fernsehen beschäftigten Künstler und Angehörigen von verwandten Berufen, die i.d.R. aufgrund von Honorarverträgen tätig werden und im Allgemeinen als freie Mitarbeiter bezeichnet werden, sind nach Tz. 1.3.1 des Künstlererlasses grds. nicht-selbstständig tätig (OFD Münster, aktualisierte Kurzinfo ESt Nr. 16/2009 vom 22.3.2013 zur Anwendung von BMF 5.10.90, BStBl. I 90, S. 638; „Künstlererlass“). |
Das Finanzamt bestätigt Künstlern den Status der Selbstständigkeit. Der Auftraggeber muss dann auf das Honorar keine Lohnsteuer einbehalten und abführen. Offenbar wurden die Bescheinigungen in der Vergangenheit „großzügig“ vergeben. Jedenfalls sollen die Finanzämter nach einer Mitteilung der OFD Münster künftig strenger prüfen. In einzelnen Fällen ist auch der Widerruf der Bescheinigung vorgesehen.
Der Negativkatalog des Künstlererlasses
Neben dem ständigen Personal bei Hörfunk und Fernsehen beschäftigte Künstler und Angehörige von verwandten Berufen, die in der Regel auf Grund von Honorarverträgen tätig werden und im allgemeinen als „feste“ freie Mitarbeiter bezeichnet werden, sind grundsätzlich nichtselbständig. Jedoch gelten nach Tz. 1.3.2 des Künstlererlasses bestimmte freie Mitarbeiter bei Hörfunk und Fernsehen als selbstständig, soweit sie nur für einzelne Produktionen tätig werden (Negativkatalog):
Negativkatalog Architekten Arrangeure Artisten Autoren Berichterstatter Bildhauer Bühnenbildner Choreographen Chorleiter | Darsteller Dirigenten Diskussionsleiter Dolmetscher Fachberater Fotografen Gesprächsteilnehmer Grafiker | Interviewpartner Journalisten Kommentatoren Komponisten Korrespondenten Kostümbildner Kunstmaler Lektoren | Moderatoren musikalische Leiter Quizmaster Realisatoren Regisseure Solisten (Gesang, Musik, Tanz) Schriftsteller Übersetzer |
Die neuen Bedingungen für die Erteilung der Bescheinigung
Gehört ein freier Mitarbeiter nicht zu einer der im Negativkatalog genannten Berufsgruppen, so kann gemäß Tz. 1.3.6 des Künstlererlasses aufgrund besonderer Verhältnisse des Einzelfalls die Tätigkeit gleichwohl selbstständig sein. Das Wohnsitz-FA erteilt dem Stpfl. nach eingehender Prüfung ggf. eine diesbezügliche Bescheinigung. Eine Übertragung der Zuständigkeit für die Erteilung der Bescheinigung auf das Betriebsstätten-FA kommt nicht in Betracht.
Die Ausstellung einer Bescheinigung nach Tz. 1.3.6 des Künstlererlasses ist mithin nur auf ganz besonders gelagerte Ausnahmefälle beschränkt. Nach dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des Künstlererlasses ist dabei wie folgt zu verfahren:
Eine Bescheinigung nach Tz. 1.3.6 des Künstlererlasses ist nur dann ausnahmsweise auszustellen, wenn
- die künstlerische Tätigkeit bei Hörfunk und/oder Fernsehen ausgeübt wird,
- der Künstler nicht unter den Negativkatalog der Tz. 1.3.2 des Künstlererlasses fällt,
- der Künstler gleichwohl aufgrund besonderer Verhältnisse des Einzelfalls selbstständig wird und
- das Betriebsstätten-FA des Auftraggebers der Auffassung des Wohnsitz-FA des Künstlers zugestimmt hat.
Ab sofort sind Bescheinigungen nach Tz. 1.3.6 des Künstlererlasses nur noch dann auszustellen, wenn die vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Widerruf einer bereits erteilten Bescheinigung
Es sind Fälle bekannt geworden, in denen Bescheinigungen nach Tz. 1.3.6 des Künstlererlasses zu Unrecht ausgestellt worden sind. Bescheinigungen nach Tz. 1.3.6 des Künstlererlasses für Personen, die unter den Negativkatalog der Tz. 1.3.2 fallen oder die ihre Tätigkeit nicht bei Hörfunk und Fernsehen ausüben, sind zu widerrufen. Für diese Personen sieht der sog. Künstlererlass keine Bescheinigungen vor.
Eine von vornherein auf Dauer angelegte Tätigkeit eines freien Mitarbeiters bei Hörfunk und Fernsehen ist nach Tz. 1.3.3 des Künstlererlasses nichtselbstständig, auch wenn für sie mehrere Honorarverträge abgeschlossen werden. Dabei ist nicht auf die Dauer und Häufigkeit der Tätigkeit, sondern auf die von vornherein eingegangene Gesamtverpflichtung abzustellen.
Zentralisierung des Vergabeverfahrens
Um die Anwendung einheitlicher Bearbeitungskriterien sicherzustellen, wird eine Zentralisierung der Bearbeitung der Anträge auf Erteilung einer Bescheinigung nach Tz. 1.3.6 des Künstlererlasses empfohlen. Eine Zentralisierung der Bearbeitung in der AGST erscheint insbesondere in den FÄ sinnvoll, in deren Zuständigkeitsbereich die lohnsteuerliche Betriebsstätte einer Produktionsanstalt für Hörfunk und Fernsehen belegen ist. In den übrigen Fällen bestehen gegen eine Zentralisierung der Bearbeitung in einem VBZ keine Bedenken.