· Nachricht · Liebhaberei
Verlustreiche nebenberufliche Dienstleistungen in den Bereichen Wellness & Beauty
| Dienstleistungen im Wellness- und/oder Schönheitsbereich (z.B. Bodyforming, Nageldesign, Feng Shui, Qi Gong, Reiki, Vertrieb von Gesundheits-, Wellness-, Kosmetik- und Modeartikeln usw.), die lediglich nebenberuflich angeboten werden und über Jahre keine Gewinne abwerfen, sind keine gewerbliche Tätigkeiten (FG Rheinland-Pfalz 24.9.14, 2 K 1611/13). |
Die Klägerin, eine erst in Vollzeit und später in Teilzeit nichtselbstständig tätige Bankkauffrau war seit 1995 nebenberuflich mit verschiedenen Geschäftsmodellen im Bereich Wellness und Beauty tätig. In den Jahren 1995 bis 2003 erwirtschaftete sie ausnahmslos Verluste. Erst ab 2004 stellten sich (geringfügige) Gewinne ein. Nachdem die Verluste vom FA zunächst vorläufig anerkannt worden waren, versagte es 2005 den Verlustabzug endgültig, weil aus Sicht des FA nunmehr feststand, dass es sich bei den Nebenerwerbstätigkeiten der Klägerin um Liebhaberei handelte. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Auch das FG vertrat die Auffassung, dass die geltend gemachten Verluste aus Gewerbebetrieb nicht anzuerkennen seien. Denn die Einzeltätigkeiten (Nageldesign, Sonnenstudio, Bodyforming, Feng Shui, Qi Gong usw.) seien jeweils gesondert für sich zu betrachten, und zwar u.a. deshalb, weil sie völlig unterschiedliche Kundenkreise bzw. Bedürfnisse ansprechen würden. Die Verlustberücksichtigung scheitere deshalb eigentlich schon daran, dass die Klägerin ihre Betriebsergebnisse nicht gesondert nach der jeweiligen Aktivität ermittelt habe, sondern einheitlich für alle Betätigungen ohne Differenzierung danach, welche Ausgaben mit welchen Einnahmen in einem wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang gestanden hätten.
Doch selbst bei einer Gesamtbetrachtung könnten die Verluste nicht zum Abzug zugelassen werden; denn die Verluste seien auf die Art der Betriebsführung und nicht z.B. auf Anfangsschwierigkeiten oder konjunkturelle Gründe zurückzuführen. In Zusammenschau aller Umstände (fehlende Einschätzung der konkreten Marktsituation, Betrieb auf völlig unzureichender zeitlicher Basis im Nebenerwerb, Marktzugang mangels entsprechender publikumswirksamer Räumlichkeiten erschwert, Klägerin hauptberuflich in völlig anderer Branche tätig, 100 %ige Fremdfinanzierung der Anfangsinvestitionen) seien die Verluste der Klägerin vorprogrammiert gewesen.
Es sei daher anzunehmen, dass die verlustbringende Tätigkeit aus Liebhaberei bzw. wegen persönlicher Gründe oder Neigungen ausgeübt worden sei. Die angeschafften Geräte (Sonnenbank, Bodyforming u.s.w.) würden oft nur zur privaten Verwendung (Freizeitgestaltung, Körper- bzw. Schönheitspflege) angeschafft. Wenn sie dann auch noch nur abends und evtl. noch an Wochenenden in einem Nebenerwerb und überwiegend in der privaten Wohnung eingesetzt würden und die im Betrieb erzielten Verluste durch Verrechnung mit positiven Einkünften zu einer Verminderung der Steuerbelastung führen würden, spreche alles gegen eine Gewinnerzielungsabsicht.