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Vorteile des Arbeitnehmers aus der Nutzung eines betrieblichen Telekommunikationsgeräts sind steuerfrei
| Die Erstattung von Telefonkosten für einen vom Arbeitnehmer abgeschlossenen Mobilfunkvertrag durch den Arbeitgeber ist auch dann nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei, wenn der Arbeitgeber das Mobiltelefon, durch dessen Nutzung die Telefonkosten entstanden sind, von dem Arbeitnehmer zu einem niedrigen, auch unter dem Marktwert liegenden Preis erworben hat und er das Mobiltelefon dem Arbeitnehmer unmittelbar danach wieder zur privaten Nutzung überlässt (BFH 23.11.22, VI R 50/20, VI R 51/20). |
Der Arbeitgeber hatte vom Arbeitnehmer ein gebrauchtes Handy für 1 EUR erworben und dem Arbeitnehmer sofort wieder auf Grundlage eines Überlassungsvertrags zur Verfügung gestellt. In diesem Überlassungsvertrag übernimmt der Arbeitgeber die nachzuweisenden monatlichen Kosten des Mobilfunkvertrags (Grundgebühr, Verbindungsentgelte oder auch Flatgebühr) bis zu einer maximalen Höhe. Die Finanzverwaltung sieht das kritisch. LStH H 3.45 führen aus: „Eine Steuerbefreiung der Verbindungsentgelte nach § 3 Nr. 45 EStG kommt nicht in Betracht, da der Kaufvertrag einem Fremdvergleich nicht standhält und es sich somit bei der Zurverfügungstellung des Mobiltelefons nicht um ein betriebliches Telekommunikationsgerät des Arbeitgebers handelt.“ Die (geldwerten) Vorteile, die die Klägerin ihren Arbeitnehmern zugewandt hat, sind jedoch gemäß § 3 Nr. 45 S. 1 EStG steuerfrei ‒ so der BFH. Anhaltspunkte dafür, dass es sich um ein Scheingeschäft (§ 41 Abs. 2 AO, § 117 BGB) handeln könnte, liegen ‒ entgegen der Auffassung des FA ‒ nicht vor.