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  • · Nachricht · Lohnsteuer

    Eine Berufshaftpflichtversicherung der Rechtsanwalts-Sozietät ist kein steuerpflichtiger Arbeitslohn der Angestellten

    | Die eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH ist kein steuerpflichtiger Arbeitslohn für ihre angestellten Rechtsanwälte ( BFH 19.11.15, VI R 74/14 ). |

     

    Die Klägerin ist eine Rechtsanwalts-GmbH, die sowohl eine eigene Berufshaftpflichtversicherung sowie persönliche Berufshaftpflichtversicherungen für die einzelnen angestellten Rechtsanwälte abgeschlossen hat. Die einzelnen Versicherungen wurden bei den jeweiligen Rechtsanwälten lohnversteuert. Das FA forderte nach einer Lohnsteueraußenprüfung aber auch für die eigene Versicherung eine anteilige Zuordnung als steuerpflichtigen Arbeitslohn für die angestellten Rechtsanwälte. Der BFH entschied anders.

     

    Bezüge und Vorteile, die als Gegenleistung für eine Beschäftigung gewährt werden, sind Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit; denn sie sind durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst. Für Vorteile, die nicht die Entlohnung der Arbeitnehmer bezwecken, sondern die notwendig sind, um eigenbetriebliche Ziele zu erreichen, gilt das nicht - so wie bei einer Betriebshaftpflichtversicherung für die Sozietät. Sie ist unvermeidbar, weil gesetzlich vorgeschrieben und notwendig, um überhaupt tätig sein zu dürfen. Ein mögliches eigenes Interesse der Arbeitnehmer an einer solchen Versicherung kann vernachlässigt werden.

     

    Durch die eigene Berufshaftpflichtversicherung erwirbt der Arbeitgeber eigene Versicherungsansprüche ohne unmittelbaren Zusammenhang zu seinen Arbeitnehmern. Haftpflichtansprüche gegen die bei der Gesellschaft angestellten Rechtsanwälte werden nicht übernommen.

     

    PRAXISHINWEIS | Es sind zwei Arten von Berufshaftpflichtversicherungen für Rechtsanwälte zu unterscheiden:

     

    • nach § 51 Abs. 1 BRAO die Versicherung für den einzelnen Rechtsanwalt, die der Deckung von Vermögensschäden aus seiner Berufstätigkeit dient - hier liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitgeber die Beiträge übernimmt

     

    • nach § 59j BRAO die Versicherung für die Rechtsanwaltsgesellschaft, die der Deckung ihrer eigenen rechtsberatenden Tätigkeit dient - hier liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor
     

    (StB Janine Peine, Wolfenbüttel, www.schmidt-kosanke.de)

    Quelle: ID 43866095