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  • · Nachricht · Lohnsteuer

    Fahrt- und Übernachtungskostenersatz bei gastspielverpflichteten Künstler

    | Die OFD Frankfurt (5.6.15, S 2332 A - 59 - St 211) hat sich mit lohnsteuerlichen Fragen auseinandergesetzt, die sich daraus ergeben, dass Arbeitgeber gastspielverpflichteten Künstlern die im Zusammenhang mit der Gastspieltätigkeit anfallenden Fahrt- und Übernachtungskosten ersetzen. |

     

    • Fahrt- und Übernachtungskostenersatz bei gastspielverpflichteten Künstlern

    Art der Verpflichtung
    Künstler
    Steuerliche Beurteilung

    Gastspiel eines

    Ensembles

    Der Künstler ist an einer Bühne spielzeitverpflichtet (fest angestellt).

    Auswärtstätigkeit: Steuerfreier Ersatz der Reisekosten

    Gastspiele eines

    Tourneetheaters

    Der Künstler ist bei einem Tourneetheater (keine eigene Stammbühne) fest angestellt.

    Auswärtstätigkeit: Steuerfreier Ersatz der Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den Fahrten zu den einzelnen Spielorten stehen

    Gastspielverpflichtung eines Künstlers mit festem Engagement

    Der Künstler ist an einer Bühne fest angestellt. Von dieser Bühne erhält er Gastierurlaub.

    Tägliche Fahrten zum Gastspielort und zurück sind Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte/erster Tätigkeitsstätte. Mehraufwendungen für Verpflegung sind steuerlich nicht berücksichtigungsfähig.

     

    Übernachtet der Künstler am Gastspielort, ist ein steuerfreier Ersatz der Mehraufwendungen (doppelte Haushaltsführung) möglich.

    Künstler nur mit

    Gastspielverträgen

    Der Künstler ist an keiner Bühne fest angestellt, vielmehr ist er nur auf der Grundlage von Gastspielverträgen tätig.

    Es liegt deshalb keine Auswärtstätigkeit vor. Statt dessen handelt es sich bei den Fahrten zu den jeweiligen Gastspielorten um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte/erster Tätigkeitsstätte.

     

    Bei Übernachtungen am Gastspielort können Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung steuerfrei ersetzt werden.

     

    Begründung: Die Tätigkeit des Künstlers gleicht nur im äußeren Erscheinungsbild einer Auswärtstätigkeit. Bei den mit den verschiedenen Bühnen abgeschlossenen Gastspielverträgen handelt es sich um jeweils voneinander getrennte Dienstverhältnisse, die nebeneinander bestehen. Innerhalb des einzelnen Dienstverhältnisses wechselt die Tätigkeitsstätte nicht.

     
    Quelle: ID 43527342