Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Lohnsteuer

    Vom Arbeitgeber übernommene Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung

    | Die von einer Rechtsanwaltskanzlei für ihre angestellten Anwälte getragenen Beiträge zur Haftpflichtversicherung sind mangels überwiegend betrieblichen Interesses Arbeitslohn ( FG Berlin-Brandenburg 3.6.14, 9 K 9369/12, Rev. BFH VI R 58/14 ) |

     

    Geklagt hatte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus einem Notar sowie mehreren Rechtsanwälten und Steuerberatern. Sie war nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung mit Haftungsbescheid gemäß § 42d EStG für nicht abgeführte Lohnsteuer in Anspruch genommen worden. Der Prüfer hatte die Auffassung vertreten, dass die von der Sozietät für ihre angestellten Rechtsanwälte getragenen Versicherungsbeiträge insgesamt als Arbeitslohn anzusehen seien, da das Interesse der Arbeitgeberin am Versicherungsschutz für die Kanzlei das Eigeninteresse des angestellten Anwalts an dem für ihn abgeschlossenen Versicherungsschutz nicht eindeutig überwiege. Somit sei ein überwiegend betriebliches Interesse der Arbeitgeberin zu verneinen (BFH 26.7.07 VI R 64/06, BStBl II 07, 892). Dem hatte das FG nichts hinzuzufügen außer:

     

    „Die Klage ist unbegründet. (...) Hinsichtlich der Begründung der Entscheidung wird gemäß § 105 Abs. 5 FGO zur Entlastung des Gerichts auf die zutreffenden Ausführungen (des FA) in dessen Einspruchsentscheidung verwiesen.“

    Quelle: ID 43119628