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BSG erschwert das MVZ-Modell Zulassungsverzicht zugunsten Anstellung
| Die Anstellung eines Arztes in einem MVZ kann nur genehmigt werden, wenn der Arzt dort eine abhängige Beschäftigung und keine selbstständige Tätigkeit ausübt (BSG 26.1.22, B 6 KA 2/21 R). |
Zwei Ärzte (jeweils mit vollem Versorgungsauftrag zugelassen) gründeten eine MVZ-GbR, an der sie zu jeweils 50 % als Gesellschafter beteiligt waren und bei der sie gemeinsam die Geschäftsführung übernahmen. Gleichzeitig ließen sie sich von der MVZ-GbR anstellen und verzichteten zugunsten des MVZ aufschiebend bedingt auf ihre Zulassungen.
Beide Gesellschafter waren jeweils zur Hälfte am Vermögen und am Ergebnis (Gewinn bzw. Verlust) der Klägerin beteiligt. Die Geschäftsführung und rechtsgeschäftliche Vertretung der Gesellschaft nach außen erfolgte gemeinsam durch alle Gesellschafter; zur Erledigung laufender Geschäfte war jeder Gesellschafter allein geschäftsführungs- und vertretungsbefugt. Der Gesellschaftsvertrag sah ferner vor, dass Beschlüsse der Gesellschaft für ihre Wirksamkeit der Einstimmigkeit bedürfen.
Der Zulassungsausschuss lehnte die Anstellungsgenehmigungen aber ab, weil nicht von einem Anstellungsverhältnis, sondern von einer selbstständigen Tätigkeit der beiden Ärzte auszugehen sei. Eine Anstellungsgenehmigung könne aber nur für Angestellte i. S. d. Arbeits- bzw Sozialversicherungsrechts erteilt werden. Das BSG stützte diese Argumentation. Bei Gründung eines MVZ seien nicht nur vertragsarztrechliche Regelungen maßgeblich, sondern auch arbeits- und sozialversicherungsrechtliche.
PRAXISTIPP | Die Auffassung des BSG erschwert MVZ-Neugründungen nach dem Modell Verzicht gegen Anstellung, bei dem der Vertragsarzt nicht nur das Nachbesetzungsverfahren vermeiden konnte, sondern auch seine Anstellungsbedingungen selbst bestimmen konnte. Bestehende MVZ dürften Bestandsschutz genießen, ihn bei Gesellschafterwechsel aber verlieren. |