· Nachricht · Mindestlohn
Ein Leistungsbonus kann auf den Mindestlohn angerechnet werden
| Es kommt - unabhängig von der Bezeichnung einzelner Leistungen - allein auf das Verhältnis zwischen dem tatsächlich an den Arbeitnehmer gezahlten Lohn und dessen geleisteter Arbeitszeit an. Mindestlohnwirksam sind daher alle Zahlungen, die als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung mit Entgeltcharakter gezahlt werden. Ein Leistungsbonus hat, anders als z.B. vermögenswirksame Leistungen, einen unmittelbaren Bezug zur Arbeitsleistung. Darum handelt es sich um „Lohn im eigentlichen Sinn“, der in die Berechnung des Mindestlohns einzubeziehen ist ( ArbG Düsseldorf 20.4.15, 5 Ca 1675/15 ). |
Die Arbeitnehmerin wurde zunächst mit einer Grundvergütung von 8,10 EUR pro Stunde vergütet. Daneben zahlte die Arbeitgeberin einen „freiwilligen Brutto/Leistungsbonus von max. 1,00 EUR, der sich nach der jeweilig gültigen Bonusregelung“ richtete. Mit Einführung des Mindestlohngesetzes kürzte die Arbeitgeberin den Leistungsbonus um 0,40 EUR und stockte die Grundvergütung auf. Die Arbeitnehmerin klagte erfolglos darauf, dass der Leistungsbonus zusätzlich zur Grundvergütung (8,50 EUR pro Stunde) gezahlt wird.