· Nachricht · Minijob/Midijob
Durch Entgeltumwandlung unter der Minijob-Grenze bleiben
| Durch die Anhebung des Mindestlohns (von 9.60 EUR seit 1.7.21 bis 10,45 EUR ab 1.7.22) muss, wer unter der 450-EUR-Minijob-Grenze bleiben will, weniger arbeiten, sonst wird aus dem Minijob ein sozialversicherungspflichtiger Midijob mit Gleitzone (450,01 EUR und 1.300 EUR). Wer die Arbeitszeit nicht reduzieren will, für den ist die Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung die Lösung. |
Bei einem Midijob sind vor der Entgeltumwandlung für den Arbeitslohn Sozialabgaben zu allen Zweigen der Sozialversicherung zu zahlen, und zwar vom Arbeitgeber und ‒ in reduziertem Maße ‒ vom Arbeitnehmer. Außerdem ist der Verdienst steuerpflichtig.Die Entgeltumwandlung ist steuerlich zulässig bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung. Dies ist im Jahre 2021 ein Betrag von 6.816 EUR im Jahr bzw. 568 EUR pro Monat ‒ für Midijobber also mehr als ausreichend. Sozialversicherungsrechtlich dürfen bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze um-gewandelt werden. Die Entgeltumwandlung ist auch dann zulässig, wenn der Monatslohn unter die Geringfügigkeitsgrenze sinkt und damit aus dem sozialversicherungspflichtigen Midijob ein sozialversicherungsfreier Minijob mit einem Arbeitslohn von maximal 450 EUR wird (Geringfügigkeits-Richtlinien vom 21.11.18, Tz. 2.2.1.7).
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Der Mitarbeiter verdient 560 EUR im Monat. Er vereinbart mit dem Arbeitgeber, dass dieser aus dem Arbeitslohn monatlich 120 EUR in eine Direktversicherung einzahlt oder eine Versorgungszusage abgibt. Nach der Entgeltumwandlung beträgt der Monatsverdienst nur noch 440 EUR, liegt damit innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze von 450 EUR und ist für den Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, auf Antrag auch in der Rentenversicherung. Der Arbeitgeber hat einen Pauschalbetrag von 30 % abzuführen und gegebenenfalls den Eigenanteil des Mitarbeiters zur Rentenversicherung (3,6 %). Dieser Eigenanteil entfällt bei einem Verzicht auf die Rentenversicherungspflicht. Weiterer Vorteil der Entgeltumwandlung ist, dass der Verdienst jetzt steuerfrei ist und nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden muss! |