· Nachricht · Mitunternehmerschaft
Hinzuerwerb eines Bruchteils an einem Mitunternehmeranteil
| Nach dem Zivilrecht kann der Gesellschafter einer Personengesellschaft grundsätzlich nur einen Anteil (Mitgliedschaftsrecht) haben. Erwirbt ein Gesellschafter einer Personengesellschaft einen weiteren Anteil hinzu, so behält dieser neu hinzu erworbene Anteil grundsätzlich nicht seine rechtliche Selbständigkeit (FG Düsseldorf 2.10.13, 13 K 2696/11 F, BFH NZB VIII B 131/13). |
Die Beteiligten streiten über die Höhe eines bei der Veräußerung eines Bruchteils eines Mitunternehmeranteils entstandenen Gewinns. Der Kläger hatte seine Beteiligung an der Mitunternehmerschaft (50,5 %) um 5 % aufgestockt. Wenig später veräußerte er 5 % an zwei eintretende Gesellschafter und erzielte einen Gewinn von rund 90.000 EUR. Diese Weiterveräußerung war von Anfang an beabsichtigt. Die Betriebsprüfung stand auf dem Standpunkt, dass wenn der Bruchteil eines Mitunternehmeranteils veräußert wird, der Buchwert des veräußerten Teilanteils im Wege der Durchschnittsbewertung zu ermitteln sei. Der Veräußerungsgewinn betrage deshalb 400.000 EUR.
Die Mitgliedschaft in einer Personengesellschaft ist einheitlich
Auch das FG stellte sich auf den Standpunkt, dass die Mitgliedschaft in einer Personengesellschaft notwendig „einheitlich“ sei. Eine Ausnahme von der Einheitlichkeit des Gesellschaftsanteils bestehe nur, wenn die Anteile mit unterschiedlichen Sonderrechten ausgestattet seien oder Beschränkungen unterlägen, wie z. B. Testamentsvollstreckung, Treuhandschaft, Nießbrauch, Pfandrechte, Vor- und Nacherbschaft.
Der ursprüngliche Gesellschaftsanteil des Klägers von 50,5% und der hinzuerworbene Anteil von 5,0% waren jedoch nicht mit gleichen Rechten ausgestattet. Im Gegensatz zu den Ausnahmefällen, bei denen der bisher gehaltene Anteil und der hinzuerworbene Anteil mit unterschiedlichen Rechten ausgestattet sind, wirkt sich der beabsichtigte Durchgangserwerb nicht beschränkend auf den Umfang der Rechte an dem Anteil aus. Der beabsichtigte Durchgangserwerb ist wirtschaftlich auch nicht mit dem möglichen Ausnahmefall des Treuhandverhältnisses vergleichbar.
Hinzuerworbene Mitunternehmeranteile sind nicht Anlagevermögen
Die hinzuerworbenen Gesellschaftsanteile sind auch nicht als Umlaufvermögen auszuweisen. Der entgeltliche Erwerb eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft ist einkommensteuerrechtlich nicht als Erwerb eines Gesellschaftsanteils als besonderes Wirtschaftsgut, vergleichbar der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, zu werten, sondern als entgeltliche Anschaffung von Anteilen an den einzelnen zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern.
- Bei bilanzierenden Personengesellschaften sind die Aufwendungen des Erwerbers, die den Betrag des übergehenden Kapitalkontos in der Steuerbilanz der Personengesellschaft übersteigen, in einer Ergänzungsbilanz zu aktivieren, soweit sie als Anschaffungskosten für die Anteile an den Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens anzusehen sind.
- Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sind die Anschaffungskosten eines Gesellschafters für den Erwerb seiner mitunternehmerischen Beteiligung in einer steuerlichen Ergänzungsrechnung nach Maßgabe der Grundsätze über die Aufstellung von Ergänzungsbilanzen zu erfassen, soweit sie in der Einnahmen-Überschussrechnung der Gesamthand nicht berücksichtigt werden können.
Damit hat die Frage, ob der Kläger den hinzuerworbenen Gesellschaftsanteil unmittelbar weiterveräußern oder langfristig halten wollte, keine Auswirkung auf die Erfassung des Beteiligungserwerbs in der Einnahmen-Überschussrechnung. Die hinzuerworbenen Gesellschaftsanteile sind weder als Umlaufvermögen noch als Anlagevermögen zu behandeln. Der vom Kläger gezahlte Kaufpreis ist, soweit er den Betrag des übergehenden Kapitalkontos übersteigt, in der steuerlichen Ergänzungsrechnung auf die verschiedenen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens der Beigeladenen zu verteilen.