· Nachricht · Mitunternehmerschaft
Keine Tarifbegünstigung bei nur teilweiser Aufdeckung stiller Reserven in der Person des Mitunternehmers
| Werden Teile der wesentlichen Betriebsgrundlagen einer KG unter Fortführung stiller Reserven auf eine Schwester-KG übertragen und die Mitunternehmeranteile an der Schwester-KG entgeltlich veräußert, ist die Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 EStG nicht zu gewähren, weil nicht alle in der Person des Veräußerers (Mitunternehmers) vorhandenen stillen Reserven in einem einheitlichen Vorgang aufgedeckt werden (BFH 17.12.14, IV R 57/11). |
Zur Veräußerung von Mitunternehmeranteilen nach zuvor erfolgter Buchwert-Übertragung wesentlicher Betriebsgrundlagen hat der BFH (6.9.00, IV R 18/99, BStBl II 01, 229) bereits ausgeführt, dass die beiden Vorgänge nicht isoliert voneinander betrachtet werden dürfen, weil der Wert eines Mitunternehmeranteils, abgesehen vom Sonderbetriebsvermögen, vom Gesellschaftsvermögen geprägt wird. Wird aber das Gesellschaftsvermögen ohne entsprechende Gegenleistung auf einen anderen Rechtsträger übertragen, verliert der Mitunternehmeranteil an Wert. Dies gilt auch für die im Mitunternehmeranteil ruhenden stillen Reserven, die bei einer unentgeltlichen Übertragung aus dem Gesellschaftsvermögen dem Mitunternehmeranteil vollständig entzogen werden können. Wird dem Mitunternehmeranteil nur ein Teil der stillen Reserven durch vorherige Buchwertübertragung entzogen, so entsteht bei Veräußerung oder Aufgabe ein Gewinn durch Aufdeckung der verbliebenen stillen Reserven. Die Gewährung der Tarifbegünstigung für den erzielten Gewinn aus der Anteilsveräußerung würde dann aber bedeuten, dass sie trotz nur teilweiser Aufdeckung der stillen Reserven in Anspruch genommen werden könne. Ein solches Ergebnis stehe aber im Widerspruch zum Zweck der Tarifbegünstigung, die Progressionswirkung durch die geballte Aufdeckung der stillen Reserven zu mildern.
Zwar könnte man den Wortlaut des § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG so verstehen, dass es alleine auf die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils und damit auf das dem veräußerten Anteil zuzurechnende Betriebsvermögen ankommt, was dafür sprechen könnte, auch nur die Aufdeckung der stillen Reserven in eben diesem Betriebsvermögen zu verlangen. Indessen kann es im Hinblick auf das Ziel des § 34 EStG, nur „außerordentliche Einkünfte“ i.S. einer zusammengeballten Realisierung der während vieler Jahre entstandenen stillen Reserven nicht nach dem progressiven Einkommensteuertarif zu erfassen, keinen Unterschied machen, ob
- die Mitunternehmeranteile an der Personengesellschaft, die die stillen Reserven ursprünglich erwirtschaftet hat und der zuvor wesentliche Betriebsgrundlagen entzogen wurden BFH (6.9.00, IV R 18/99, BStBl II 01, 229), oder
- die Mitunternehmeranteile an der neu gegründeten KG, die nur Teile der wesentlichen Betriebsgrundlagen der ursprünglichen KG übertragen bekommen hat, veräußert werden.
Im Ergebnis werden beide Male nicht alle in der Person des Veräußerers vorhandenen stillen Reserven in einem einheitlichen Vorgang aufgedeckt.