· Nachricht · Musterverfahren
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte auch als Selbstständiger mit 30 ct je gefahrenem Kilometer geltend machen
| Sind Aufwendungen eines Unternehmers für Fahrten zu seinem im Streitjahr einzigen Auftraggeber mit seinem betrieblich genutzten Fahrzeug in vollem Umfang oder nur mit der Entfernungspauschale von 0,30 EUR als Betriebsausgaben abziehbar - Begriff der „Betriebsstätte“ - Abgrenzung von Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und solchen zwischen zwei Betriebsstätten? ( FG Düsseldorf 19.2.13, 10 K 829/11 E, BFH X R 13/13 ) |
Arbeitnehmern können für Fahrten zum Kunden je 30 ct für die Hin- und für die Rückfahrt steuerlich geltend machen. Bei Unternehmern anerkennt die Finanzverwaltung hingegen oft nur die Entfernungspauschale (30 ct je Entfernungskilometer, also den einfachen Weg), wenn sie einen Kunden regelmäßig besuchen. Hiergegen ist nun ein Musterverfahren beim BFH anhängig.
Der Kläger ist selbstständig im Bereich der EDV-Organisation tätig. Im Jahr 2008 betreute der Kläger nur einen Kunden. Dazu fuhr er regelmäßig mit seinem Firmenwagen in die Betriebsstätte seines Kunden. Der Kläger machte die Kosten für die Hin- und Rückfahrten als Betriebsausgaben geltend. Die Finanzverwaltung beurteilte die Fahrten zum Kunden hingegen nur als Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und setzte als Betriebsausgabe lediglich die Entfernungspauschale mit 30 Cent je Entfernungskilometer (also nur den einfachen Weg) an. Das FG Düsseldorf folgte hingegen der Auffassung des Klägers. Das FG ging davon aus, dass die betriebliche Einrichtung eines Kunden keine Betriebsstätte des Klägers ist. Zur Begründung zog das FG die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Arbeitnehmerfällen heran. Danach ist die betriebliche Einrichtung eines Kunden keine regelmäßige Arbeitsstätte bei einem Arbeitnehmer. Diese Wertung müsse auch für Unternehmer gelten.
Zur Pressemitteilung des Bundes der Steuerzahler: http://www.steuerzahler.de/Fahrten-zur-Betriebsstaette-eines-Kunden/53995c676/index.html