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  • · Fachbeitrag · Nachbesetzungsverfahren

    Rücknahme des Nachbesetzungsantrags bis zur Bekanntgabe der ZA-Entscheidung möglich

    | Das SG Berlin (10.7.19, S 83 KA 264/17) hat sich mit der Frage befasst, wie lange der Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens zurückgenommen werden kann. Es entschied, dass die Antragsrücknahme zumindest bis zur Bekanntgabe der Auswahlentscheidung möglich ist. |

     

    Eine Psychologische Psychotherapeutin beantragte die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens für einen halben Vertragspsychotherapeutensitz. Auf diesen bewarben sich drei Diplom-Psychologen. In der Sitzung des Zulassungsausschusses (ZA) traf dieser eine Auswahlentscheidung, woraufhin die Therapeutin ihren Antrag zurücknahm und stattdessen beantragte festzustellen, dass das Nachbesetzungsverfahren beendet worden sei. Der Berufungsausschuss hob den ZA-Beschluss auf, wogegen sich die ausgewählte Bewerberin wehrte.

     

    Das SG Berlin wies die Klage der Bewerberin jedoch ab. Das Nachbesetzungsverfahren sei durch die Antragsrücknahme beendet worden. Das Nachbesetzungsverfahren sei mit Festsetzung der Entschädigung nach der Ablehnung der Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens oder erst mit der Bekanntgabe der Auswahl des Nachfolgers im Nachbesetzungsverfahren beendet. Demzufolge sei eine Antragsrücknahme bis zur Zustellung des ZA-Bescheids zulässig. Das Gericht bezeichnete die Möglichkeit zur Rücknahme des Nachbesetzungsantrags als Selbstverständlichkeit. Höherrangige Rechtspositionen Dritter stünden nicht entgegen. Bewerbern biete sich keine Chance, eine Rücknahme zu verhindern.