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  • · Nachricht · Nachbesetzungsverfahren

    Wie weit reicht das Mitspracherecht der verbleibenden Ärzte einer BAG?

    | Die Zulassungsgremien sind bei der Auswahlentscheidung verpflichtet, die in § 103 Abs 6 S. 2 SGB V angesprochenen „Interessen“ der in der Praxis verbleibenden Ärzte zu gewichten. Je deutlicher sich der Eindruck aufdrängt, die BAG sei vorrangig gegründet worden, um über die erwähnte Vorschrift auf die Nachbesetzung Einfluss nehmen zu können, je kürzer die BAG tatsächlich bestanden hat und je weniger ‑ z.B. bei einer überörtlichen BAG ‑ die Praxen der beteiligten Ärzte tatsächlich über einen längeren Zeitraum verflochten waren, desto geringer sind die Interessen des verbleibenden Arztes zu gewichten. Das geht jedoch nicht so weit, dass die Interessen der verbleibenden Ärzte unter Hinweis auf die Missbräuchlichkeit der Gründung der BAG vollständig unberücksichtigt bleiben könnten (BSG 11.12.13, B 6 KA 49/12 R). |

     

    Kurz nach Gründung der Radiologen-BAG hatte einer der Gesellschafter auf seine Zulassung verzichtet. Als Nachfolger bewarben sich die Ehefrau des Leiters eines MVZ im selben Haus (das auch radiologische Leistungen erbrachte) und eine bereits pensionierte Ärztin. Das BSG schloss die Ehefrau des Konkurrenten aus, obwohl es Anzeichen für eine missbräuchliche Gründung der BAG sah. Ein Arzt, mit dem die anderen Mitglieder der BAG aus objektiv nachvollziehbaren Gründen definitiv nicht zusammenarbeiten können, kann nicht als Nachfolger zugelassen werden. Diese Konstellation besteht hier bezogen auf die Ehefrau des MVZ-Leiters. Diese ist beruflich ‑ durch ihre Anstellung im MVZ ‑ und persönlich ‑ durch ihre Ehe mit dem Leiter dieses MVZ ‑ aufs Engste mit einem Konkurrenten der BAG verbunden und wird nach den erkennbaren Umständen Interesse daran haben, die Zulassung zu diesem MVZ zu ziehen.

     

    Danach kommt für die Nachfolgezulassung allein die pensionierte Ärztin in Betracht. Das gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sie die Praxis fortführen will und kann. Der Wille und die Fähigkeit zur Fortführung der Praxis sind Voraussetzungen für die Zulassung im Wege der Praxisnachfolge, deren Vorliegen das LSG zu prüfen haben wird. Soweit es aus der Sicht des LSG unter dem Gesichtspunkt einer gewissen Versorgungskontinuität als Element der Eignung für die Nachfolge darauf ankommt, wie lange die Nachfolgerin die Praxis fortführen will oder kann, ist es nicht zu beanstanden, wenn ein Zeitraum von fünf Jahren für jedenfalls ausreichend gehalten wird.

    Quelle: ID 42486917