Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Nichtanwendungserlass

    Finanzverwaltung widerspricht BFH in Auslegungsfragen zu § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG

    | Die Finanzverwaltung hat zu den Aussagen in einer Entscheidung des BFH zur gewerblichen Infektion nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG Stellung bezogen und wendet diese BFH-Auslegung nicht an (BMF (10.12.24, IV C 2 - S 2770/20/10001 :001). |

    Der BFH (12.10.16, I R 92/12, BStBl II 22, 123) hatte folgende nicht streiterhebliche Aussagen zur gewerblichen Infektion nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG getroffen:

     

    "Der Wortlaut (auch) des § 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG setzt voraus, dass neben den Einkünften aus Gewerbebetrieb ‒ i. S. v. voneinander abgrenzbaren Tätigkeiten ‒ auch Einkünfte einer anderen Einkunftsart erzielt werden […]. Besteht ‒ wie im Streitfall ‒ die Geschäftstätigkeit einer Personengesellschaft ausschließlich in dem Halten der Anteile an einer anderen Personengesellschaft und verfügt die Personengesellschaft über kein weiteres Vermögen, mittels dessen Einkünfte erzielt werden, ist § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nicht anwendbar."

     

    Nach Auffassung des BFH tritt Abfärbung nur dann ein, wenn es abgrenzbare Tätigkeiten gibt. Wenn eine Personengesellschaft ausschließlich Anteile an einer anderen Personengesellschaft hält und keine weiteren Einkünfte erzielt, ist § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nicht anwendbar. Dies bedeutet, dass die Einkünfte nicht automatisch als gewerblich qualifiziert werden.

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: ID 50296206