· Fachbeitrag · Online-Bewertungsportale
Es gibt keinen grundsätzlichen Anspruch darauf, nicht bewertet zu werden.
| Ein Ärztebewertungsportal ist dann zulässig, wenn eine Nachverfolgung im Falle etwaiger beleidigender oder rufschädigender Äußerungen möglich ist. Das Interesse der Öffentlichkeit an der Verfügbarkeit von Daten über medizinische Versorgungsmöglichkeiten zusammen mit dem Recht auf Meinungs- und Kommunikationsfreiheit überwiegt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (AG München 12.10.12, 158 C 13912/12, rkr.). |
Über einen Gynäkologen waren drei anonymisierte Bewertungen in einem Ärztebewertungsportal eingestellt worden („toller Arzt - sehr empfehlenswert“, „na ja“, „kompetenter, netter Arzt, sehr zu empfehlen!“). Der Arzt wandte sich an den Betreiber und forderte die Löschung. Er habe der Speicherung seiner Daten nie zugestimmt. Diese weigerte sich jedoch.
Der Arzt erhob daraufhin erfolglos Klage: Dem Arzt stehe weder ein Löschungs- noch ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu. Zwar berührten die Speicherung seiner Daten und die Bewertungen den Schutzbereich seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und damit auch seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. In der Gesamtschau überwiege jedoch das Recht der Internetbetreiberin auf Meinungs- und Kommunikationsfreiheit. Das Recht der Internetbetreiberin auf Meinungs- und Kommunikationsfreiheit werde durch ein Interesse der Öffentlichkeit an der Verfügbarkeit von Daten über medizinische Versorgungsmöglichkeiten zusätzlich noch verstärkt. Es komme der Entscheidung, ob bzw. von welchem Arzt sich der Einzelne behandeln lassen wolle zugute, wenn diese Entscheidung auf eine möglichst fundierte und breite Entscheidungsgrundlage gestellt werden könne. Neben anderen Faktoren bei der Auswahl eines Arztes biete das Internetportal der Beklagten wegen des darin abgebildeten breiten Meinungsbildes dazu eine sinnvolle Möglichkeit. Auch deshalb bestehe ein öffentliches Informationsinteresse an der Veröffentlichung solcher Daten durch die Internetbetreiberin.
Auch sei die Nachverfolgung beleidigender oder rufschädigender Äußerungen möglich. Durch die notwendige Registrierung und Verifizierung der E-Mail-Adresse sei dem Betreiber die E-Mail-Adresse eines Bewerters bekannt und könne dem Arzt mitgeteilt werden.
Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 7.10.13 (http://www.justiz.bayern.de/imperia/md/content/stmj_internet/gerichte/amtsgerichte/muenchen/pressemitteilungen/2013/pm43___131007.pdf)