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  • · Fachbeitrag · Patientenrechtegesetz

    Anforderungen an Dokumentation, Information und Honorarauswirkungen

    von RA FA für Arbeits- und Medizinrecht Dr. Tilman Clausen und RA FA für Medizinrecht Rainer Hellweg, Kanzlei Schroeder-Printzen Kaufmann & Kollegen, Hannover, www.spkt.de

    | Mit dem Patientenrechtegesetz wird Vieles in Gesetzesform gegossen, was schon bisher - nach Ansicht der Gerichte - bestehende Rechtslage war. Es führt nicht nur eine Pflicht zur Darlegung der Behandlungskosten ein, sondern verpflichtet auch zur Information des Patienten und zur Dokumentation bestimmter Unterlagen. Das Gesetz enthält zudem wichtige Neuerungen, die auch die tägliche Praxis von Ärzten betreffen. |

    1. Die wirtschaftliche Aufklärungspflicht

    Zentraler Bestandteil des Patientenrechtegesetzes ist die Schaffung eines neuen Abschnitts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 630a bis 630h mit der Überschrift „Behandlungsvertrag“. Die wirtschaftliche Aufklärungspflicht ist in § 630c Abs. 3 BGB geregelt.

     

    •  § 630c Abs. 3 BGB

    „Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist, oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Weitergehende Formanforderungen aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.“