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  • · Nachricht · Pflege

    Keine Umgehung der Sozialversicherungspflicht für Arbeitnehmer in der Pflege durch Vertrag mit Ein-Personen-Kapitalgesellschaft

    | Wenn die Tätigkeit einer natürlichen Person nach deren tatsächlichem Gesamtbild als abhängige Beschäftigung angesehen wird, ist ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht ausgeschlossen, nur weil Verträge zwischen dem Auftraggeber und einer Kapitalgesellschaft bestehen, deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter die natürliche Person ist (BSG 20.7.23, B 12 BA 1/23 R, B 12 R 15/21 R und B 12 BA 4/22 R). |

     

    Die natürlichen Personen waren alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften (UG, GmbH). Mit diesen Kapitalgesellschaften schlossen Dritte Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen. In zwei Verfahren ging es um Pflegedienstleistungen im stationären Bereich eines Krankenhauses, im dritten Fall um eine beratende Tätigkeit. Tatsächlich erbracht wurden die Tätigkeiten ausschließlich von den natürlichen Personen.

     

    Dem BSG kam es in alle drei Verfahren entscheidend auf die jeweiligen konkreten tatsächlichen Umstände der Tätigkeit an. Die Abgrenzung richtet sich nach dem Geschäftsinhalt, der sich aus den ausdrücklichen Vereinbarungen der Vertragsparteien und der praktischen Durchführung des Vertrags ergibt, nicht aber nach der von den Parteien gewählten Bezeichnung oder gewünschten Rechtsfolge.

    Quelle: ID 49619819

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