20.01.2020 · Fachbeitrag · Pflege-Pauschbetrag
Ein amtlich bestellter Betreuer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf den Pflege-Pauschbetrag
| Ein amtlich bestellter Betreuer (§ 1896 BGB) kann den Pflege-Pauschbetrag nicht beanspruchen, da ihm aus dem Betreuungsverhältnis die Pflege des Betreuten nicht zwangsläufig i. S. des § 33 Abs. 2 EStG erwächst. Etwas anderes könne allenfalls bei einer engen persönlichen Beziehung zum Betreuten gelten (BFH 4.9.19, VI R 52/17). |
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