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  • · Fachbeitrag · Pflegebedürftige Angehörige

    Steuerliche Berücksichtigung von stationärer und ambulanter Pflege

    von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de

    | Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit Pflegeaufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistungen bei den Betroffenen oder deren Angehörigen berücksichtigt werden können, war durch die einschränkende Rechtsprechung zuletzt unklar. Und auch die jüngste Entscheidung des BFH (12.4.22, VI R 2/20) vereinfacht die Situation nur bedingt. Der Beitrag erläutert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Gestaltung. |

    1. Vorgeschichte

    Die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kranken, alten Menschen und pflegebedürftigen Personen gehört zu den haushaltsnahen Tätigkeiten, sodass hier die Steuervergünstigung nach § 35a EStG in Betracht kommt. Die Kosten können also bis zu einem bestimmten Höchstbetrag direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, und zwar

    • für eine geringfügig beschäftigte Haushaltshilfe: 20 % der Kosten bis 2.550 EUR (max. 510 EUR);