· Nachricht · Praxis-Pkw
Elektronische Fahrtenbücher sind zeitnah zu führen
von StB Jürgen Derlath, Münster
| Auch ein elektronisches Fahrtenbuch ist zeitnah zu führen. Nachträgliche Änderungen müssen programmtechnisch ausgeschlossen oder aber zumindest unmittelbar erkennbar sein (FG Düsseldorf 24.11.23, 3 K 1887/22 H[L]). |
1. Sachverhalt
V führte für seine Firmenwagen jeweils elektronische Fahrtenbücher mit der Software „F. E.“. In der damaligen Konformitätserklärung des Herstellers hieß es, dass diese Software bei ordnungsgemäßer Anwendung die an ein elektronisches Fahrtenbuch zu stellenden gesetzlichen Anforderungen erfülle. Allerdings erlaubte es das Programm, dass Fahrten bis zum monatlichen Abschluss geändert oder gelöscht werden konnten. Erst nach dem Abschluss waren nachträgliche Änderungen technisch ausgeschlossen. Immerhin wurden die Änderungen, die bis zum Abschluss vorgenommen wurden, in einer internen Datei protokolliert.
V notierte die Fahrten zunächst auf einem Zettel. Erst nach den Tankvorgängen, die mitunter einige Wochen auseinanderlagen, gab V die Daten neben des Kostenbelegs in das elektronische Fahrtenbuch ein. Am Monatsende wurde das Fahrtenbuch abgeschlossen, ausgedruckt und archiviert. Das FA kam zu dem Schluss, dass das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß sei, da die Eintragungen nicht zeitnah erfolgt seien, sondern eine Aktualisierung nur im drei- bis sechswöchigen Rhythmus erfolgt sei. Das Fahrtenbuch sei deshalb zu verwerfen und der geldwerte Vorteil sei unter Anwendung der 1 %-Regelung zu ermitteln. Die hiergegen gerichtete Klage wurde abgewiesen.
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