· Nachricht · Praxis-Pkw
Kein Wechsel von Ein-Prozent-Regelung zu Fahrtenbuch für dasselbe Fahrzeug
| Die Fahrtenbuchmethode ist nur dann zu Grunde zu legen, wenn das Fahrtenbuch für den gesamten Veranlagungszeitraum geführt wird, in dem das Fahrzeug genutzt wird. Ein unterjähriger Wechsel von der Ein-Prozent-Regelung zur Fahrtenbuchmethode für dasselbe Fahrzeug ist nicht zulässig (BFH 20.3.14, VI R 35/12). Der unterjährige Wechsel ist aber möglich, wenn ein neues Kfz angeschafft wird. |
Zur Begründung führt der BFH u.a. an, dass diese Auffassung auch in der Literatur überwiegend vertreten werde (vgl. Blümich/Glenk, § 8 EStG Rz 136 f.; Pust in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 8 Rz 448; Kister in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 8 EStG Rz 107; für den gesamten Nutzungszeitraum Schmidt/Krüger, EStG, 33. Aufl., § 8 Rz 54; a.A.: Paus, Steuerwarte 1996, 113; Steiner in Lademann, EStG, § 8 EStG Rz 123), die sich im Wesentlichen darauf stützt, dass allein schon aus Praktikabilitätsgesichtspunkten ein unterjähriger Methodenwechsel angesichts der aufzuteilenden Fixkosten ausscheidet. Im Ergebnis lasse sich nur mit einer mindestens den gesamten Veranlagungszeitraum einbeziehenden Betrachtungsweise der zu versteuernde Privatanteil an der Gesamtfahrleistung nach Maßgabe der insgesamt entstehenden Aufwendungen für das Kraftfahrzeug belegen.
Weiterführende Hinweise
- Gestaltungen mit dem Praxis-Kfz: Wenn der PKW dem Praxis- oder dem Privatvermögen zugeordnet werden kann (Kuhnert, PFB online, 27.9.13)
- Wenn der Pkw zum notwendigen Praxisvermögen gehört (Kuhnert, PFB online, 26.9.13)
- Wann ist der Pkw Praxis- bzw. Privatvermögen? (Kuhnert, PFB online, 25.9.13)
- Das ordnungsgemäße Fahrtenbuch (Kuhnert, PFB online 31.7.13)