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  • · Fachbeitrag · Praxisaufkauf

    Strittige Einzelfragen zu Nachbesetzungsverfahren und Entschädigung

    von Dr. Jens-Peter Damas, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, und Christian Scur, Rechtsanwalt, beide ETL Medizinrecht Berlin

    | Die Änderung des § 103 Abs. 3a SGB V in Bezug auf die Ablehnung der Nachbesetzung von einer Kann-Vorschrift in eine Soll-Vorschrift (siehe dazu bereits den Beitrag von Lindena/Wildfeuer, S. 1) hat unter Ärzten und Ärztevertretern für viel Verunsicherung gesorgt. Fraglich ist, was die Änderung für die praktische Entscheidung der Zulassungsausschüsse bedeutet und inwieweit die erfolgreiche Praxisnachfolge vorhersehbar und gestaltbar bleibt. |

    1. Von der Kann- zur Soll-Vorschrift

    Im Rahmen der Kann-Vorschrift konnte der Zulassungsausschuss grundsätzlich frei entscheiden - lediglich unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit. Danach darf eine Ermessensentscheidung nicht außer Verhältnis zum Zweck der gesetzlichen Ermächtigung stehen. Sie muss insbesondere

     

    • geeignet sein, um den Zweck zu erreichen (der Erfolg muss unter Einsatz des gewählten Mittels möglich sein)
    • erforderlich sein, um den Zweck zu erreichen (d.h. es darf mit der Rechtsfolge nur der geringstmögliche Eingriff für den Betroffenen verbunden sein = Übermaßverbot)
    • angemessen (verhältnismäßig im engeren Sinne) sein (d.h. das eingesetzte Mittel darf nicht außer Verhältnis zum bezwecken Erfolg stehen („man darf nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen“)

     

    Ein Ermessensfehler wäre auch eine nicht ausreichende Begründung der Entscheidung (z.B. die Begründung fehlt, ist nur ein Vorwand, lässt Wesentliches außer Betracht oder ist in sich widersprüchlich). Die Begründung ist deshalb so bedeutsam, weil man der Ermessensentscheidung von außen nicht ansehen kann, ob sie korrekt erfolgt ist. Der Fehler in der Ermessenausübung ergibt sich erst aus den zugrunde liegenden Überlegungen. Deshalb ist hier die (schriftliche) Begründung des Verwaltungsaktes - also der Entscheidung des Zulassungsausschusses - besonders wichtig und stellt eine Schnittstelle zwischen formeller und materieller Ermessensbetätigung dar.

     

    Mit der Wandlung von „kann“ in die Formulierung „soll“ will der Gesetzgeber eine bedarfsgerechte Versorgung auch in weniger gut versorgten Gebieten erreichen, in dem andernorts Praxissitze abgebaut werden.

     

    Eine Soll-Vorschrift bedeutet dabei im Regelfall ein „muss“, also gebundenes Verwaltungshandeln, und ermächtigt nur im atypischen Fall (Ausnahmefall) zu einer Ermessensentscheidung (Kann-Entscheidung). Ob ein atypischer das Ermessen eröffnender Fall vorliegt, unterliegt in vollem Umfange der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerwG 16.05.83, 1 C 230/79). Das bedeutet, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die vorgesehene Rechtsfolge grundsätzlich gezogen werden muss und nur in atypischen Fällen ausnahmsweise verweigert werden darf. Atypisch könnte ein Sachverhalt sein, der unter den abstrakten Rahmen der Enteignungsvorschrift fällt, auf den die Vorschrift aber nicht abzielt. Fraglich ist, welche Sachverhalte das sein könnten Der Ausnahmefall wird wohl selten zum tragen kommen.

     

    Bei Anwendung von Sollvorschriften bedarf es in der Regel keiner Begründung für die Ausübung des Ermessens zum Nachteil des Betroffenen, wenn dessen Einwendungen auf keine Umstände führen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen (BVerwG 25.6.75, VIII C 77.74). Ist davon auszugehen, dass es die Ausnahmefälle kaum geben wird, dann hat der Zulassungsausschuss die Enteignung stets auszusprechen, wenn die Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. Und diese Entscheidung bedarf keiner Begründung.

     

    • Gesetzesbegründung

    „Aufgrund der Soll-Regelung haben die Zulassungsausschüsse nach wie vor die Möglichkeit, einem Antrag auf Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes auch in bedarfsplanungsrechtlich überversorgten Planungsbereichen zu entsprechen, wenn sie dies aus Versorgungsgründen für erforderlich halten.“

     

    Letztlich ist dies nur ein Hinweis darauf, dass es sich bei § 103 Abs. 3a SGB um eine sog. Koppelungsvorschrift handelt, also eine Norm, die auf der Tatbestandsseite einen unbestimmten Rechtsbegriff („aus Versorgungsgründen nicht erforderlich“) beinhaltet und auf der Rechtsfolgenseite ein Soll-Ermessen gewährt. Da wir für den Zulassungsausschuss das Wort „soll“ regelmäßig als „muss“ verstehen müssen, hängt der Beurteilungsspielraum praktisch ausschließlich an dem Tatbestandmerkmal („aus Versorgungsgründen nicht erforderlich“).

    2. Aus Versorgungsgründen nicht erforderlich

    Begriffe auf Tatbestandsebene, deren Inhalt und genaue Definition nicht selbstverständlich feststehen, sondern verschiedenen Interpretationen zugänglich sind und der Auslegung bedürfen, werden unbestimmte Rechtsbegriffe genannt. Dies trifft auch auf das Merkmal „aus Versorgungsgründen nicht erforderlich“ zu. Die Gesetzesbegründung zum Versorgungsstrukturgesetz, mit dem die Vorgängernorm (noch mit Kann-Ermessen) eingeführt wurde, geht auf die Problematik nicht ein. Das Versorgungsstärkungsgesetz selbst führt in der Begründung lediglich Beispiele an:

     

    • Gesetzesbegründung

    „Versorgungsgründe für eine Nachbesetzung können beispielsweise dann anzunehmen sein, wenn ein besonderer lokaler oder qualifikationsbezogener Versorgungsbedarf besteht oder ein Arztsitz einer speziellen Fachrichtung weiterhin benötigt wird. Weitere Versorgungsgründe sind denkbar. Dabei können auch Mitversorgungsaspekte, Versorgungsbedürfnisse von Menschen mit Behinderung oder der Erhalt des besonderen Versorgungsangebots eines Medizinischen Versorgungszentrums oder einer Berufsausübungsgemeinschaft eine Rolle spielen.“

     

    Da es also Auslegungsfrage ist, wann die Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist, kommt der Frage einer gerichtlichen Überprüfbarkeit große Bedeutung zu. Zwar unterliegen unbestimmte Rechtsbegriffe grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit. Eine Ausnahme wird aber gemacht, wenn es sich um Prüfungsentscheidungen, Beamtenbeurteilungen, Prognose- und Risikoentscheidungen oder die Entscheidung unabhängiger Sachverständiger Gremien handelt. Unter letztere ist auch der Zulassungsausschuss zu fassen. Denn es handelt sich um ein sechsköpfiges Gremium, deren Mitglieder jeweils bestellt werden und die an Weisungen nicht gebunden sind (§ 96 Abs. 2 S. 2 und S. 4 SGB V), so dass die „Erforderlichkeit der Nachbesetzung aus Versorgungsgründen“ nur eingeschränkt gerichtlich kontrolliert wird (so auch SG Nürnberg 20.3.14, S 1 KA  6/13).

     

    Die gerichtliche Überprüfung ist auf folgende Bereiche begrenzt:

     

    • Sachverhalt vollständig ermittelt
    • Grenzen des Begriffs „Erforderlichkeit aus Versorgungsgründen“ eingehalten
    • ausreichende Begründung der Entscheidung, so dass im Rahmen des Möglichen die zu treffende Anwendung des Beurteilungsmaßstabes erkennbar und nachvollziehbar ist.

     

    Begründet werden muss das Merkmal „Erforderlichkeit aus Versorgungsgründen“ soweit es gerichtlich überprüfbar ist, nicht aber das Ermessen (weil Soll-Bestimmung). In seiner konkreten Entscheidung muss der Zulassungsausschuss die Frage beantworten, welchen konkreten Versorgungsbeitrag eine Praxis leistet. Dazu können u.a.

     

    • Fallzahlen
    • Behandlungsstunden und
    • Erreichbarkeit der Praxis

     

    in die Beurteilung einbezogen werden. Daneben ist in die Beurteilung auch einzubeziehen, ob die Praxis ein besonderes Versorgungsangebot bereitstellt, dass ohne Nachbesetzung entfallen würde oder ob die Patienten von anderen Praxen mitversorgt werden können und die Praxisinhaber hierzu auch bereit sind. Letzteres bezeichnet der Gesetzgeber in der Begründung zum Versorgungsstärkungsgesetz als besonderen lokalen Versorgungsbedarf.

    3. Nur fortführungsfähige Praxen sind „versorgungsrelevant“

    Damit die Praxis Versorgungsrelevanz aufweisen kann, muss sie als solche noch tatsächlich vorhanden sein. Es muss also eine fortführungsfähige Arztpraxis bestehen, denn gerade hierauf ist die Nachbesetzung gerichtet (BSG 20.3.13, B 6 KA 19/12 R). Die Thematik kann z.B. dann auftauchen, wenn die Praxis aus Gesundheitsgründen des Arztes ruht und von ihm nicht weiterbetrieben werden kann.

     

    Maßgeblich für die Annahme einer fortführungsfähigen Praxis ist, ob einem Nachfolger nicht nur Praxisräume und Praxisschild, sondern auch behandlungswillige Patienten sowie Zuweiser für weitere Patienten in ausreichendem Maß zu Verfügung gestanden hätten. Unerheblich ist dagegen, ob der Vertragsarzt wegen seiner Erkrankung möglicherweise nicht mehr in der Lage gewesen ist, rechtzeitig die notwendigen Vorkehrungen für eine Praxisübergabe nach dem faktischen Ende seiner Tätigkeit zu schaffen. Denn bei der Fortführungsfähigkeit der Praxis handele es sich um ein objektives Kriterium, bei dem es allein auf die tatsächliche Existenz der fortführungsfähigen Praxis als verwertbares Wirtschaftsgut ankommt. Auch die Frage, ob der Vertragsarzt bis zu seinem Tode gewillt war, die Praxis fortzuführen bzw. ob ein möglicher Bewerber subjektiv den Willen gehabt haben könnte, die Praxis fortzuführen, ist rechtlich ohne Bedeutung.

     

    Sind die Praxisräume und Sachmittel zwar noch vorhanden, wird die vertragsärztliche Tätigkeit aber dennoch nicht ausgeübt, kommt es für die Beurteilung der Fortführungsfähigkeit der Arztpraxis auf eine Bewertung des Einzelfalls an (BSG 5.6.13, B 6 KA 2/13 B). So ist es durchaus möglich, dass in einem Zeitraum von unter einem Jahr der Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit, die vorhandenen Sachmittel keinen Bezug mehr zur vertragsärztlichen Tätigkeit aufweisen. Einen Erfahrungssatz oder eine Vermutung bis wann in jedem Fall von einem vorhandenen Praxissubtrat auszugehen ist, gibt es aber nicht (a.A. SG Marburg 6.11.13, S 12 KA 655/13). Ab einem Zeitraum von einem Jahr trifft den Vertragsarzt jedenfalls ein besonderes Begründungserfordernis, wenn er die Fortführungsfähigkeit darstellen will.

    4. Der Zulassungsausschuss und das Verfahren

    Der Zulassungsausschuss ist mit jeweils drei Vertretern der Ärzteschaft und drei Vertretern der Krankenkassen besetzt (§ 34 Abs. 1 Ärzte-ZV). Der Ausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei bei Stimmengleichheit ein Antrag auf Nachbesetzung, abweichend vom sonstigen Regelfall (§ 96 Abs. 2 S. 6 SGB V), als angenommen gilt (§ 103 Abs. 3a S. 4 SGB V). Damit ein Nachbesetzungsantrag abgelehnt und die Zulassung damit eingezogen wird, muss also auch weiterhin mindestens ein Mitglied der Ärzteschaft mit den Krankenkassen stimmen.

     

    Ist eine negative Entscheidung getroffen, muss der Abgeber damit zunächst leben. Klagen gegen eine dem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprechende Entscheidung des Zulassungsausschusses haben keine aufschiebende Wirkung, § 103 Abs. 3a S 7 SGB V.

     

    Im Gesetzgebungsverfahren wurde von einigen Bundestagsmitgliedern der Vorschlag eingebracht, dass eine Ablehnung des Nachbesetzungsverfahrens erst bei einer Überversorgung von 180 % oder 200 % erfolgen soll. Diese Schussrichtung hat sich auch in der vom Bundestag beschlossenen Fassung durchgesetzt, wenngleich ein geringerer Grenzwert von 140 % festgeschrieben wurde. Bis zu diesem Versorgungsgrad von 140 % bleibt damit alles beim Alten (Kann-Vorschrift). Erst bei dessen Überschreitung greift die neue Soll-Regelung.

    5. Entschädigung i.H. des Verkehrswerts der Arztpraxis

    Hat der Zulassungsausschuss den Antrag abgelehnt, hat die Kassenärztliche Vereinigung eine Entschädigung in der Höhe des Verkehrswertes der Arztpraxis aus dem allgemeinen Honorartopf zu zahlen.

     

    5.1 Begriff des Verkehrswertes

    Unsicherheit besteht bereits bei der Klärung, was unter dem Verkehrswert zu verstehen ist. Der Begriff des Verkehrswerts taucht auch in anderen Regelungszusammenhängen aus:

     

    • § BGB § 1376 BGB (Zugewinnausgleich): „Zu ermitteln ist der volle wirkliche Wert des Unternehmens (…). Dieser Wert entspricht regelmäßig dem Verkehrswert (des Unternehmens).“

     

    • § BGB § 2311 BGB (Pflichtteil): „Für die Schätzung des Verkehrswerts (…) ist der wirkliche Wert des Unternehmens als wirtschaftliche Einheit anzusetzen (…).“

     

    Der BGH definiert den Verkehrswert des Unternehmens als den „Preis, der bei einem Verkauf des Unternehmens als Einheit erzielt würde.“ (BGH 24.9.84, II ZR 256/83). Der Verkehrswert des Unternehmens wird damit als marktüblicher Preis verstanden, der für das Unternehmen auf dem Markt für Unternehmenstransaktionen im gewöhnlichen Geschäftsgang hypothetisch erzielbar wäre.

     

    Inhaltlich stimmen die Beschreibungen im Wesentlichen mit dem „gemeinen Wert“ gem. § 9 BewG überein. Dieser gemeine Wert soll „durch den Preis bestimmt (werden), der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.“ (vgl. Ruthardt/Hachmeister NZG 14, 885). Man hat sich also einen „markttypischen Erwerber“ vorzustellen und abzuschätzen, was dieser bereit wäre zu zahlen.

     

    5.2 Verkehrswert der Praxis und Ersatz von Enteignungsfolgeschäden

    Von vielen Ärzte und Beratern wurde es - vor der Einführung des VSG - als eine große Unsicherheit empfunden, was unter dem Verkehrswert „der Praxis“ zu verstehen ist. Es wurde die Frage gestellt, ob damit nur der GKV-Anteil oder die gesamte Praxis einschließlich der PKV-Patienten gemeint sei. Außerdem war manchem unklar, ob sich die Entschädigung nur auf den immateriellen Wert (also den Patientenstamm) oder auch auf das materielle Praxisvermögen (Inventar, Geräte etc.) erstreckt. Systematisch gesehen war die Antwort aber klar: Da das Wort „Praxis“ im Rahmen des § 103 SGB V an verschiedenen Stellen auftauchte und sich regelmäßig nur auf die GKV-Praxis bezog - für die Privatpraxis bestünde ja auch gar keine Regelungsermächtigung - musste man das Wort „Praxis“ auch im Zusammenhang mit der Entschädigung im Zweifel als „GKV-Praxis“ auffassen.

     

    5.3 Ersatz von Enteignungsfolgeschäden

    Dass mit der Unveräußerbarkeit der GKV-Praxis aber auch die restliche PKV-Praxis entwertet wird, kann selbstverständlich nicht unberücksichtigt bleiben. Im Enteignungsrecht ist es ein allgemeiner Grundsatz, dass auch bestimmte Folgeschäden ersetzt werden (vgl. BGH, WM 1977, 1059; 1978, 489; Papier in Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, GG Art. 14, Rn. 614 - 634). Dazu zählen Nachteile, die für den Enteignungsbetroffenen als erzwungene und unmittelbare Folge der Enteignung noch hinzutreten und das auferlegte Sonderopfer vergrößern.

     

    Zu den Enteignungsfolgeschäden gehören neben der PKV-Praxis auch längerfristige Verträge z.B. Miete und Leasing oder auch Arbeitsverträge, in die der Praxisübernehmer eingetreten wäre und die den Abgeber somit entlastet hätten. Der Wert der PKV-Praxis ist damit (auch bisher schon) ein vollständig zu ersetzender Schaden. Der Abgeber ist aber zur Schadensminderung verpflichtet, indem er versuchen muss, z.B. die Räume anderweitig zu vermieten oder durch Verhandlung mit dem Vermieter früher aus dem Vertrag auszusteigen.

     

    Der Gesetzgeber hat diese Problematik im Gesetzgebungsverfahren zuletzt erkannt und folgenden Satz 9 in § 103 Abs. 3a SGB V eingefügt: „Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auf den Verkehrswert abzustellen, der nach Absatz 4 Satz 8 bei Fortführung der Praxis maßgeblich wäre.“

     

    • Gesetzesbegründung

    „In Satz 9 wird geregelt, dass bei der Ermittlung des Verkehrswertes der Arztpraxis auf den Verkehrswert abzustellen ist, der bei der Fortführung der Praxis durch einen Praxisnachfolger nach Absatz 4 Satz 8 anzusetzen gewesen wäre. Dabei gilt auch hier, dass der am Markt theoretisch erzielbare höhere Verkaufspreis im Sinne eines echten Marktwertes bei Praxisfortführung durch einen Nachfolger nicht in Ansatz zu bringen ist, wenn er den Verkehrswert der Praxis übersteigt. Zu berücksichtigen sind bei der Ermittlung des Verkehrswertes sowohl der materielle als auch der immaterielle Wert der Praxis. Die Entschädigung schließt den Ersatz von Folgeschäden, die z.B. aufgrund von längerfristigen Verträgen entstehen können, ein; der ausscheidende Vertragsarzt ist dabei zur Schadensminderung verpflichtet. Etwaige Vermögensvorteile des ausscheidenden Vertragsarztes sind auf die zu zahlende Entschädigung anzurechnen.“

     

    Mit der Einfügung wird einerseits statuiert, dass ein Fortführungswert und nicht ein Zerschlagungswert anzusetzen ist. Zum anderen ergibt sich, dass auch der PKV-Anteil in die Entschädigung mit einzubeziehen ist. Verständlich wird dies, wenn man weiß, dass das BSG im Urteil vom 14.12.11, B 6 KA 39/10 R, zur Frage der Berechnung des Verkehrswertes in diesem Regelungszusammenhang ausführt, sämtliche Erlöse, die der bisherige Inhaber mit der Praxis erzielt, seien zu berücksichtigen, mithin nicht nur die Erlöse aus der vertragsärztlichen Tätigkeit, sondern auch aus privatärztlicher Tätigkeit.

     

    Daraus ergibt sich als praktisches Ergebnis, dass sich die Entschädigung auf den gesamten materiellen und immateriellen Wert der Praxis (GKV und PKV) bezieht, und dass auch Enteignungsfolgeschäden (wie z.B. länger laufende Verträge) ersetzt werden. Etwaige Vermögensvorteile des Enteigneten sind aber auf die Entschädigung anzurechnen, dazu gehören alle Vermögensgegenstände, die dem Abgeber verbleiben und die noch einen Wert haben. Daher wäre von dem Verkehrswert der Praxis der Verkehrswert von Geräten, Inventar etc. abzuziehen, so dass es nicht zu einer doppelten Berücksichtigung kommt.

     

    5.4 Methode der Verkehrswertbestimmung

    In welcher Weise der Verkehrswert einer Praxis zu ermitteln ist, ist dem Gesetz und der Begründung dazu nicht zu entnehmen. Das BSG (14.12.11, B 6 KA 39/10 R) sieht zur Ermittlung des Verkehrswertes in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH eine modifizierte Ertragswertmethode als grundsätzlich geeignet an. Bei allen Unklarheiten im Detail steht damit jedenfalls fest, dass der Gewinn der Praxis abzüglich Unternehmerlohn den Ausgangspunkt bildet und über einen bestimmten Zeitraum (in abgezinster Form) kumuliert werden muss.

     

    Die Zulassungsausschüsse haben teilweise vertreten, aus Vereinfachungsgründen sei das 2-Fache des Quartalsumsatzes als Entschädigung anzusetzen.

     

    5.5 Steuerliche Qualifikation der Entschädigung

    Sofern die Praxisveräußerung wegen der Ablehnung des Nachbesetzungsverfahrens nicht möglich ist, ist die Einstellung des Praxisbetriebs u.E. als Praxisaufgabe, mit den entsprechenden steuerlichen Privilegierungen zu werten. Eine Aufgabe des ganzen Betriebs liegt vor, wenn auf Grund eines Entschlusses des Steuerpflichtigen, den Betrieb aufzugeben, die bisher in diesem Betrieb entfaltete Tätigkeit endgültig eingestellt wird und alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang, d.h. innerhalb kurzer Zeit, entweder insgesamt klar und eindeutig, äußerlich erkennbar in das Privatvermögen überführt bzw. anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt werden oder insgesamt einzeln an verschiedene Erwerber veräußert oder teilweise veräußert und teilweise in das Privatvermögen überführt werden und dadurch der Betrieb als „selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens” zu bestehen aufhört. Aus welchen Motiven die Praxisaufgabe erfolgt, sollte dabei für die steuerliche Qualifikation ohne Belang sein. Im Regelfall wird es auch nicht an einem entsprechenden Aufgabeentschluss mangeln, denn der Arzt könnte ja grundsätzlich seine Praxis weiterführen, nur die Abgabe wird ihm vereitelt.

    6. Gestaltungsmöglichkeiten und der 3-Jahres-Riegel des Gesetzgebers

    Die Möglichkeit des Zulassungsausschusses, einen Antrag auf Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes abzulehnen, ist bis zum Inkrafttreten des VSG ausgeschlossen, wenn die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, der folgendem Personenkreis angehört:

     

    • Ehegatte, Lebenspartner oder Kind des bisherigen Vertragsarztes,
    • Angestellter des Arztes oder Mitgesellschafter mit dem Praxis gemeinsam betrieben wurde

     

    Hierdurch wird einerseits dem familiären Interesse des Praxisinhabers an der Weitergabe der Praxis an seine Kinder, den Ehegatten oder den Lebenspartner Rechnung getragen. Andererseits wird verhindert, dass Ärztinnen und Ärzte, mit denen die ausscheidende Vertragsärztin bzw. der ausscheidende Vertragsarzt zuvor gemeinsam tätig war, gezwungen werden, ggf. ihre vertragsärztliche Tätigkeit in der Praxis aufzugeben.

     

    Die Variante, dass der Erwerber zuvor Angestellter oder Mitgesellschafter beim abgebenden Vertragsarzt war, war der in der Praxis am häufigsten vorkommende Fall. Damit wurde eine Gestaltung der Abgabe möglich, die dem Gesetzgeber ein Dorn im Auge war. Die Privilegierung wurde daher jetzt eingeschränkt mit der Maßgabe, dass das Anstellungsverhältnis oder der gemeinschaftliche Betrieb der Praxis mindestens drei Jahre lang angedauert haben muss.

     

    Die Regelung soll verhindern, dass Vertragsärzte die Regelungen zum Abbau von Überversorgung durch ein nur kurzzeitiges Anstellungs- oder Jobsharing-Verhältnis umgehen. Die Ablehnung eines Nachbesetzungsantrages in diesen Fällen ist künftig daher nur noch dann ausgeschlossen, wenn zuvor eine längerfristige (mindestens dreijährige) gemeinsame Zusammenarbeit in der Praxis erfolgt ist. Die Regelung gilt aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht für Anstellungsverhältnisse bzw. gemeinschaftliche Praxisbetriebe, die vor dem 5.3.15 begründet wurden. Die für die Nachbesetzung einer Praxis durch Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder des bisherigen Praxisinhabers geltenden Privilegierungen bleiben hingegen unberührt.

     

    PRAXISHINWEIS | Vertragsärzte, die beabsichtigen die Praxis an einen Nachfolger abzugeben, derzeit noch keinen Nachfolger im Rahmen des gemeinschaftlichen Praxisbetriebs als Angestellten oder Gesellschafter herangeführt haben (oder bis zum 5.3.15) und deren Praxis sich in einem Risiko-Gebiet befindet, müssen daher äußerst frühzeitig mit der Nachfolgersuche beginnen.

     

    7. Praxisverlegung in unterversorgten Bereich

    Zur Sicherstellung einer besseren Verteilung der Ärzte in einem Planungsbereich wird ferner eine Ausnahmereglung für solche Ärzte geschaffen, die sich verpflichten, den zur Nachbesetzung anstehenden Vertragsarztsitz in ein schlechter versorgtes Gebiet des selben Planungsbereichs zu verlegen. Hier besteht für die Kassenärztliche Vereinigung die Möglichkeit, den Zulassungsausschuss bei entsprechenden Erkenntnissen über einen solchen Versorgungsbedarf (z.B. aus der Tätigkeit ihrer Terminservicestelle) zu informieren. Denkbar sind insbesondere Fälle in sehr großen Planungsbereichen, in denen der Versorgungsgrad zwar insgesamt über 110 % liegt, in denen aber beispielsweise erhebliche Unterschiede hinsichtlich der Arztdichte zwischen einzelnen Teilregionen (z.B. einzelnen Stadtteilen) innerhalb des Planungsbereichs bestehen.

     

    Um zu erreichen, dass in diesen Fällen Vertragsarztsitze aus sehr gut versorgten Teilregionen in nicht ausreichend besetzte Teilregionen verlegt werden, gilt auch in diesem Fall eine Ausnahme von der grundsätzlichen Vorgabe zum Abbau von Überversorgung. Stellt sich allerdings im Rahmen des Nachbesetzungsverfahrens heraus, dass kein entsprechend geeigneter Bewerber zur Nachbesetzung zur Verfügung steht und damit das Ziel der neuen Ausnahmeregelungen nicht erfüllt wird, greift die Grundsatzregelung, dass keine Nachbesetzung erfolgen soll, soweit diese aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist.

    8. „Anwartschaft“ nach Tätigkeit in unterversorgtem Gebiet

    Zur Förderung der Niederlassung in unterversorgten Gebieten wird der Zulassungsausschuss darüber verpflichtet, einem Antrag auf Nachbesetzung stattzugeben, wenn die Praxis von einem Arzt fortgeführt werden soll, der nach Inkrafttreten des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes eine mindestens fünfjährige vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet, in dem der Landesausschuss Unterversorgung festgestellt hat, erstmalig aufgenommen hat. Die Regelung hat damit zwei Vorteile. Zum einen kann hierdurch die Versorgung in unterversorgten Gebieten gefördert werden. Zum anderen bietet es Jung-Ärzten Planungssicherheit, weil sie durch die verpflichtende Vergabe des Praxissitz im überversorgten Gebiet sicher sein können, eine spätere Praxis zu übernehmen,

    9. Fazit und Blick in die Glaskugel

    Resigniert stellt der Gesetzgeber in der Begründung zum VSG fest: Dem Zulassungsausschuss wurde die Möglichkeit eingeräumt, Nachbesetzungsanträge abzulehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. Von dieser Möglichkeit haben die Zulassungsausschüsse kaum Gebrauch gemacht. Für die Zulassungsausschüsse war es mehr als naheliegend sich auf den Standpunkt zu stellen: wer „kann“ der „muss“ eben nicht, zumal bei jeder Ablehnung der Nachbesetzung viele Folgefragen bleiben, die langwierige Gerichtsprozesse bedeuten.

     

    Mit der Einführung des „soll“ als praktisches „muss“ wird der Zulassungsausschuss gezwungen sich in jedem Einzelfall mit der Frage der Versorgungsrelevanz auseinanderzusetzen und die zugrunde liegenden Überlegungen zu begründen. Damit wird die Tätigkeit der Zulassungsausschüsse in jedem Fall deutlich aufwendiger. Trotzdem bleibt ein erheblicher Entscheidungsspielraum, wenn es um die Konkretisierung der Versorgungsrelevanz geht.

     

    Bei der Praxisnachfolge wird - viel stärker als bisher schon - die Einzelfallargumentation zählen. Künftig sollte jeder Vertragsarzt, der den Antrag auf Nachbesetzung stellt, bereits in diesem Antrag auf die Versorgungsrelevanz seiner Praxis eingehen und Details zur Unterstützung seiner Argumentation darlegen.

     

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    Quelle: ID 43533773