· Fachbeitrag · Praxisbewertung
Für die Ermittlung beim Zugewinnausgleich ist ein Zwischenabschluss nicht zwingend erforderlich
von StB Jürgen Derlath, Münster
| Der Bewertung einer freiberuflichen Praxis zum Stichtag kann beim Zugewinnausgleich regelmäßig der Zeitraum der letzten drei bis fünf Jahre zugrunde gelegt werden. Eine Zwischenbilanz zum Stichtag ist grundsätzlich nicht erforderlich ( BGH 22.11.17, XII ZB 230/17, Beschluss, ebenso schon BGH 8.11.17, XII ZR 108/16 ). |
Sachverhalt
Hintergrund ist ein Scheidungsverfahren. Der Noch-Ehemann wollte seine Frau amtsgerichtlich dazu zwingen, alle Vermögenswerte einschließlich des Werts ihrer psychiatrischen Praxis offenzulegen. Die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde hiergegen wurden von OLG und BGH verworfen, weil der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands nicht erreicht worden sei. Die Praxisinhaberin hatte u. a. argumentiert, dass für die Ermittlung des Praxiswerts ein Steuerberater hinzugezogen werden müsse, um eine Zwischenbilanz aufzustellen.
Anmerkungen
Der BGH führt hierzu aus, dass Kosten für die Hinzuziehung sachkundiger Hilfspersonen zwar berücksichtigt werden können, wenn sie zwangsläufig entstehen, z. B. weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung allein nicht in der Lage ist (BGH 11.3.15, XII ZB 317/14). Dass hier jedoch Steuerberatungskosten i. H. von 1.000 EUR für eine Zwischenbilanz für die Praxis anfallen sollten, war für den BGH nicht nachvollziehbar. Der Wert der freiberuflichen Praxis sei nach der modifizierten Ertragswertmethode zu ermitteln. Da der Ärztin die Jahresabschlüsse für den Zeitraum von 2010 bis 2014 bereits vorlägen, sei es ausreichend, für die Bewertung der Praxis gegebenenfalls noch den Jahresabschluss 2015 zu berücksichtigen. Eine Zwischenbilanz zum Endstichtag sei nicht erforderlich.
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