· Fachbeitrag · Praxisnachfolge
LSG kassiert ermessensfehlerhaften Bescheid zur Nachbesetzung
| Die Auswahl des Praxisnachfolgers richtet sich nach § 103 Abs. 4 S. 4 ff. SGB V sowie Abs. 5 S. 3 SGB V. Der Zulassungsausschuss hat unter mehreren Bewerbern, die die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes fortführen wollen, den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen (§ 103 Abs. 4 S. 4 SGB V). Bei der Auswahl der Bewerber sind die in § 103 Abs. 4 S. 5 SGB V gelisteten Auswahlkriterien zu berücksichtigen. Zusätzlich bestimmt § 103 Abs. 5 S. 3 SGB V, dass die Dauer der Eintragung in die Warteliste zu berücksichtigen ist (LSG Nordrhein-Westfalen 19.12.18, L 11 KA 86/16). |
Eine Ärztin hatte gegen den Bescheid im Nachbesetzungsverfahren geklagt. Das Gericht überprüfte darauf die Auswahleinscheidung und hob den Bescheid auf, weil die Erwägungen des Ausschusses in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft waren und auf nicht ausermittelten Sachverhalten beruhten. Unerheblich war z. B., dass der Konkurrent bereits einen Kaufvertrag geschlossen hatte, die Ärztin aber nicht mehr als den Verkehrswert zahlen wollte. Eine Bevorzugung von Bewerbern mit abgeschlossenen Praxisübernahmevertrag kommt aber nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht in Betracht.Unbeachtlich ist weiterhin, mit welcher „Zielstrebigkeit“ ein Bewerber sich um eine vertragsärztliche Tätigkeit bemüht.