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  • · Fachbeitrag · Praxiswert

    Zulassungskauf oder Praxisübernahme?

    von StB Jürgen Derlath, Münster

    Beim Erwerb einer Vertragsarztpraxis wird i.d.R. neben dem Praxiswert kein weiteres selbstständiges immaterielles Wirtschaftsgut in Form des „mit einer Vertragsarztzulassung verbundenen wirtschaftlichen Vorteils“ erworben. Eine Ausnahme kann vorliegen, wenn ein Arzt an einen ausscheidenden Arzt eine Zahlung im Zusammenhang mit der Erlangung der Vertragsarztzulassung leistet, ohne jedoch dessen Praxis zu übernehmen, weil er den Vertragsarztsitz an einen anderen Ort verlegen will. Die Feststellungslast liegt in diesen Fällen beim FA (FG Köln, 26.1.12, 6 K 4538/07).

    Sachverhalt

    Geklagt hatte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die in einem Kreiskrankenhaus ein Röntgeninstitut betreibt. Sie befindet sich in einem gesperrten Planungsbereich mit den sich aus § 103 SGB V ergebenden Zulassungsbeschränkungen für Radiologen. In einer Betriebsprüfung konnte hinsichtlich der steuerlichen Beurteilung des Erwerbs eines Vertragsarztsitzes durch die Klägerin keine Einigkeit erzielt werden. Dabei beriefen sich beide Parteien auf dasselbe Urteil des BFH (9.8.11, VIII R 13/08, BStBl II 11, 875, PFB 11, 298):

     

    • Das FA berief sich darauf, dass hier der eingangs genannte Sonderfall i.S. der BFH-Entscheidung vorlag: Dass die Zulassung zum Gegenstand eines gesonderten Veräußerungsvorgangs gemacht worden sei, sodass sich der wertbildende Vorteil aus der Zulassung zu einem selbstständigen nicht abschreibbaren Wirtschaftsgut „Vertragsarztsitz“ konkretisierte, ergebe sich in diesem Fall aus der bereits vor Abschluss des Kaufvertrags dokumentierten Absicht, die Praxisräume der abgebenden Ärztin in der anderen Stadt zu räumen und den Vertragsarztsitz auf einen der Mitgesellschafter zu übertragen.