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  • · Nachricht · Privates Veräußerungsgeschäft

    Erzwungener Verkauf des Eigenheims nach Trennung gilt als privates Veräußerungsgeschäft

    | Die Spekulationsbesteuerung nach § 23 EStG greift auch, wenn ein Ehegatte seinen Anteil am Familienheim durch Scheidungsfolgenvereinbarung auf den Ex-Gatten überträgt. Dies gilt selbst dann, wenn der ehemalige Partner mit der Zwangsversteigerung des Einfamilienhauses droht, um den anderen zur Veräußerung seines Miteigentumsanteils zu bewegen (FG München 11.3.21, 11 K 2405/19, Rev. BFH IX R 11/21 ). |

     

    Wird ein Eigenheim innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung oder Fertigstellung verkauft, ist ein Veräußerungsgewinn steuerfrei (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG). Voraussetzung ist, dass die Immobilie

    • im Zeitraum zwischen Anschaffung bzw. Fertigstellung und Veräußerung ununterbrochen zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde (Alt. 1) oder
    • im Jahr des Verkaufs und in den beiden Vorjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde (Alt. 2). Als Eigennutzung gilt es auch, wenn der Steuerpflichtige eine Wohnung einem einkommensteuerlich zu berücksichtigendem Kind unentgeltlich zur Nutzung überlässt, weil es zu seiner Unterhaltspflicht gehört, für die Unterbringung des Kindes zu sorgen.

     

    Die Finanzgerichte beurteilen das Merkmal „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ streng. Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entfällt, wenn der Eigentümer aus der Wohnung auszieht, selbst wenn der Lebenspartner mit den Kindern in der Wohnung bleibt (FG Hessen 30.9.15, 1 K 1654/14). Auch das Urteil des FG München geht in diese Richtung. Eine Zwangslage konnte das FG auch nicht erkennen. Die Tatsache, dass durch den Verkauf an die Ex-Frau ein wirtschaftlicher Schaden vermieden werden sollte, reicht allein nicht aus, um von einer Zwangslage wie bei einer Enteignung (BFH 23.7.19, IX R 28/18) auszugehen.

     

    Somit bleiben fast nur noch Fälle der Enteignung übrig, bei den von einer „Zwangslage“ und damit nicht von einem privaten Vreäußerungsgeschäft gesprochen werden kann. 2019 hat der BFH (23.7.19, IX R 28/18) entschieden, dass der Eigentumsverlust durch Enteignung eines Grundstücks gegen den Willen des Eigentümers keine Veräußerung und somit kein privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG darstellt. Folglich ist eine Entschädigung für die Enteignung auch innerhalb des Zehnjahreszeitraums nicht steuerpflichtig.

     

    PRAXISTIPP | Das FG Düsseldorf (28.4.21, 2 K 2220/20 E) hat entschieden, dass eine Zwangsversteigerung eines Grundstücks ein privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 EStG sein kann und der Gewinn mithin zu versteuern ist. Die Voraussetzung einer willentlichen wirtschaftlichen Betätigung ist im Fall der Abgabe eines Meistgebots bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks sowohl bei der Anschaffung durch Ersteigerung als auch bei der Wiederversteigerung erfüllt. Die Abgabe des Meistgebots im Zwangsversteigerungsverfahren entspricht in ihrer Wirkung dem Abschluss eines schuldrechtlichen Kaufvertrags zwischen Eigentümer und Meistbietendem.

     
    Quelle: ID 47720644