· Nachricht · Privates Veräußerungsgeschäft
Keine „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“, wenn die Wohnung unentgeltlich der Mutter überlassen wird
| Überlässt der Steuerpflichtige die Wohnung nicht ausschließlich einem einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kind (oder mehreren einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kindern) unentgeltlich zur Nutzung, sondern zugleich einem Dritten, liegt keine begünstigte Nutzung des Steuerpflichtigen zu eigenen Wohnzwecken vor. Diese Differenzierung zwischen einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kindern und dritten, ggf. auch unterhaltsberechtigten Personen begründet der BFH mit dem Vereinfachungsgedanken des § 32 EStG sowie dem Zweck der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG (FG Düsseldorf 2.3.23, 14 K 1525/19 E,F). |
Im Sachverhalt hatten die klagenden Eheleute eine Eigentumswohnung vor dem Verkauf der Mutter der Ehefrau unentgeltlich überlassen. Das FA ging davon aus, dass die unentgeltliche Überlassung der Eigentumswohnung nicht die Voraussetzungen erfüllt, die zu einer Begünstigung i. S. d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG führten.
Nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG werden Wirtschaftsgüter von der Besteuerung als private Veräußerungsgeschäfte ausgenommen, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Keine Nutzung „zu eigenen Wohnzwecken“ liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten überlässt, ohne sie zugleich selbst zu bewohnen.
Hingegen ist eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ‒ wie im Anwendungsbereich des § 10e EStG und des § 4 EigZulG ‒ zu bejahen, wenn der Steuerpflichtige Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung oder die Wohnung insgesamt einem einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kind unentgeltlich zur teilweisen oder alleinigen Nutzung überlässt. Die Nutzung der Wohnung durch das Kind ist dem Eigentümer in diesem Fall als eigene zuzurechnen, weil es ihm im Rahmen seiner unterhaltsrechtlichen Verpflichtung obliegt, für die Unterbringung des Kindes zu sorgennd eine damit einhergehende Behinderung der beruflichen Mobilität zu vermeiden. .