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  • · Fachbeitrag · Privates Veräußerungsgeschäft

    Tageweise Vermietung eigenen Wohnraums

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Die tageweise Vermietung einzelner Zimmer und Räume einer sonst privat genutzten Wohnung gewinnt in der Praxis eine immer größere Bedeutung. Insbesondere in Großstädten und Messeregionen ist sie kaum mehr wegzudenken. Doch die Vermietung bietet auch ein hohes Risiko. Denn wird das sonst privat genutzte Objekt veräußert, kann es zur Steuerfalle kommen (BFH 19.7.22, IX R 20/21). |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger erwarb 2011 ein Haus und veräußerte es 2018. Das Haus wurde für private Wohnzwecke genutzt. Tageweise wurden im Dachgeschoss zwei Zimmer an Messegäste vermietet (ca. 12 bis 25 Tage pro Jahr). Während der Vermietung standen die zwei Zimmer ausschließlich den Messegästen zur Verfügung. Flur und Bad teilten sich die Messegäste mit der Familie des Klägers. Fand keine Vermietung statt, wurden die zwei Zimmer im Dachgeschoss als Kinderzimmer genutzt.

     

    PRAXISTIPP | Die Mieteinnahmen unterliegen nach § 21 EStG der Besteuerung. Sollten die Einnahmen jedoch nicht mehr als 520 EUR jährlich betragen, dann kann zur Vereinfachung von einer Besteuerung abgesehen werden (R 21.2 Abs. 1 EStR).