· Nachricht · Privates Veräußerungsgeschäft
Veräußerung eines Einfamilienhauses nach Ehescheidung
| Eine (willentliche) Veräußerung i. S. des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG kann auch dann vorliegen, wenn der Ehegatte seinen Miteigentumsanteil an dem im Miteigentum beider Ehepartner stehenden Einfamilienhaus vor dem Hintergrund der drohenden Zwangsvollstreckung im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung (entgeltlich) auf seinen geschiedenen Ehepartner innerhalb der Haltefrist überträgt. Der Ehegatte nutzt seinen Miteigentumsanteil nach dem Auszug aus dem Familienheim nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken i. S. des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG, wenn der geschiedene Ehepartner und das gemeinsame minderjährige Kind weiterhin dort wohnen. (BFH 14.2.23, IX R 11/21). |
Der Kläger hatte unter dem Druck seiner Ex-Frau seinen Miteigentumsanteil an einem Einfamilienhaus der Ex-Frau verkauft. Der Mann war zuvor schon aus dem Haus ausgezogen, während die Frau mit dem gemeinsamen Kind auch nach der Scheidung darin wohnen blieb. Das FA unterwarf den Gewinn aus der Veräußerung des Miteigentumsanteils der Einkommensteuer. Das FG wies die dagegen erhobene Klage ab.
Der BFH bestätigte das Urteil der Vorinstanz: Zwar ist die Veräußerung einer Immobilie dann nicht steuerbar, wenn die Immobilie durchgängig zwischen Anschaffung und Veräußerung oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Ein in Scheidung befindlicher Ehegatte nutzt das in seinem Miteigentum stehende Immobilienobjekt aber nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, wenn er ausgezogen ist und nur noch sein geschiedener Ehegatte und das gemeinsame Kind weiterhin dort wohnen. Eine das Vorliegen eines privaten Veräußerungsgeschäfts ausschließende Zwangslage, wie z.B. bei einer Enteignung oder einer Zwangsversteigerung, lag nicht vor. Zwar hatte die geschiedene Ehefrau ihren Ex-Partner erheblich unter Druck gesetzt. Letztlich hat dieser aber seinen Anteil an dem Einfamilienhaus an seine geschiedene Frau freiwillig veräußert. Im Ergebnis lag also ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft liegt, da die Immobilie innerhalb von zehn Jahren angeschafft und wieder veräußert wurde.
Weiterführender Hinweis
- Spekulationsgewinn bei Trennung und Immobilienverkauf? (Gummels, PFB 22, 73)