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  • · Nachricht · Privatnutzung des Firmenwagens

    Kann ein Selbstständiger den Anscheinsbeweis nur mit der Gegenbehauptung entkräften?

    | Der Anscheinsbeweis, wonach es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass ein Firmenwagen auch privat genutzt wird, kann nicht durch eine bloße Behauptung des Gegenteils entkräftet werden. Grundsätzlich ist die Fahrtenbuch-Methode auch für Angehörige, die von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind (hier: Steuerberater), zulässig (FG Hessen 3.12.13, 3 K 1184/11). |

     

    Der selbstständige Steuerberater hatte keine Gründe oder konkreten Tatsachen angegeben, warum der Firmen-Pkw - entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung - nicht zu privaten Zwecken genutzt worden sein soll. Abstrakte Erwägungen allein reichten dem FG Hessen nicht. Auch handelte es sich nach Meinung des Gerichts nicht um einen Fall der Umkehr der Beweislast.

     

    • Zum einen beruht die Ein-Prozent-Regelung auf einem allgemein gültigen Erfahrungssatz. Dass dieser als solcher besteht, braucht vom Finanzamt nicht bewiesen zu werden.
    • Zum anderen geht es um die Frage, in welchem Umfang die Aufwendungen tatsächlich betrieblich bzw. privat veranlasst sind. Die Steuerpflichtigen können sich hier ihrer Mitwirkungspflicht nicht mit dem Hinweis auf die Beweislast des Finanzamts entziehen.

     

    Zum Problem mit der Verschwiegenheitspflicht weist das FG auf eine Entscheidung des BFH (26.2.04, IV R 50/01, BStBl II 04, 502) hin. Dort hat der BFH eine Güterabwägung nach den Regeln des Verhältnismäßigkeitsprinzips vorgenommen zwischen

     

    • dem verfassungsrechtlich gewährleisteten sowie strafrechtlich und berufsrechtlich geschützten Interesse des Mandanten auf einen verschwiegenen Berater auf der einen und
    • der Durchsetzung von Besteuerungsgleichheit und dem Schutz des Rechtsstaatsprinzips auf der anderen Seite.

     

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Interessen des Mandanten durch das Steuergeheimnis (§ 30 AO) geschützt sind. Demnach liegt eine unbefugte Offenbarung i.S. des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht vor, wenn ein Berater seinen steuerlichen Mitwirkungspflichten nachkommt. In diesem Rahmen gibt es auch kein Auskunftsverweigerungsrecht.

     

    PRAXISHINWEIS | In der Entscheidung des FG Hessen nutzte ein Selbstständiger den Firmenwagen. Bei der Nutzung durch Arbeitnehmer ist auf die Verschärfung der BFH-Rechtsprechung hinzuweisen:

     

    • Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Pkw für dessen Privatnutzung, führt dies unabhängig von den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers (vgl. BFH 21.3.13, VI R 31/10; VI R 46/11; VI R 42/12; 18.4.13, VI R 23/12). Der Vorteil umfasst sowohl die eigentliche Zurverfügungstellung des Fahrzeugs sowie die Übernahme sämtlicher damit verbundener Kosten wie Steuern, Versicherungsprämien, Reparatur-, Wartungs- und Treibstoffkosten und damit nutzungsabhängige wie -unabhängige Kosten (BFH 13.12.12, VI R 51/11).

     

    • Ob der Arbeitnehmer den Anscheinsbeweis zu entkräften vermag, ist für die Besteuerung des Nutzungsvorteils nach § 8 Abs. 2 S. 2 EStG unerheblich (Änderung der Rechtsprechung; BFH 21.3.13, VI R 31/10). Allerdings setzt die Ein-Prozent-Regelung voraus, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat. Steht dies nicht fest, kann auch der Beweis des ersten Anscheins diese fehlende Feststellung nicht ersetzen (so ausdrücklich: BFH 18.4.13, VI R 23/12 bei einem angestellten Geschäftsführer eines Familienunternehmens).
    Quelle: ID 42827317