· Nachricht · Realteilung ohne Spitzenausgleich
Übergang von der EÜR zur Bilanzierung ist nicht zwingend
| Im Falle der Realteilung einer - ihren Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelnden - (freiberuflichen) Mitunternehmerschaft ohne Spitzenausgleich besteht keine Verpflichtung zur Erstellung einer Realteilungsbilanz nebst Übergangsgewinnermittlung, wenn die Buchwerte fortgeführt werden und die Mitunternehmer unter Aufrechterhaltung der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung ihre berufliche Tätigkeit in Einzelpraxen weiterbetreiben ( BFH 11.4.13, III R 32/12 ; Besprechung der Vorinstanz) |
Sachverhalt
Die Kläger betrieben bis Ende 2002 eine Steuerberatungs- und Rechtsanwalts-GbR (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG). Nach der Realteilung waren beide Kläger ab 2003 in Einzelpraxen tätig und führten die Buchwerte der übernommenen Wirtschaftsgüter und die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG fort. Aufgelder oder ein Spitzenausgleich waren nicht bezahlt worden; ein Aufgabegewinn/Anschaffungskosten waren damit nicht entstanden. Nach einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass der Gewinn der Mitunternehmerschaft durch Bilanzierung zu ermitteln sei. Die Realteilung führe bei der Mitunternehmerschaft zur Betriebsaufgabe. § 16 Abs. 3 S. 1 EStG besage, dass auch die Aufgabe eines Mitunternehmeranteils als Veräußerung gelte. Bei Beendigung einer GbR, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittele, sei deshalb zwangsweise der Gewinn durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG zu berechnen. Der Übergangsgewinn sei laufender Gewinn. Das FG Rheinland-Pfalz (2.5.12, 1 K 1146/10, Besprechung in diesem Blog) gab der Klage statt. Es entschied, im Rahmen der Realteilung der (freiberuflichen) Mitunternehmerschaft der Kläger 2002 sei ein Übergang von der Einnahme-Überschussrechnung zum Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG nicht erforderlich.
Anmerkungen
Der BFH hält die Revision des FA für unbegründet. Zutreffend sei das FG davon ausgegangen, dass im Streitfall die Auseinandersetzung der GbR im Wege der Realteilung ohne Ausgleichszahlungen (Spitzenausgleich) erfolgte. Im Ergebnis zu Recht hat es zudem eine Verpflichtung der GbR, anlässlich der Realteilung eine Realteilungsbilanz zu erstellen und einen Übergangsgewinn zu ermitteln, verneint.
Eine Verpflichtung der GbR, anlässlich der Realteilung eine Realteilungsbilanz zu erstellen und einen Übergangsgewinn zu ermitteln, ergibt sich
- weder aus der Vorschrift des § 16 Abs. 2 S. 2 EStG (i.V. mit § 16 Abs. 3 S. 1 und 2, § 18 Abs. 3 S. 2 EStG):
- Zwar müssen Steuerpflichtige mit Einnahme-Überschussrechnung bei einer Betriebsveräußerung nach § 16 Abs. 1 und 2 EStG zu einer Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich übergehen. Jedoch findet § 16 Abs. 2 S. 2 EStG bei der Realteilung einer Mitunternehmerschaft ohne Spitzenausgleich und unter Fortführung der Buchwerte keine Anwendung, da die Rechtsfolge der Buchwertfortführung in diesem Fall abschließend in § 16 Abs. 3 S. 2 EStG geregelt ist.
- noch aus allgemeinen Grundsätzen:
- Eine Verpflichtung der GbR, anlässlich der Realteilung eine Realteilungsbilanz zu erstellen und einen Übergangsgewinn zu ermitteln, ergibt sich auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen, insbesondere nicht aus dem Grundsatz der Gesamtgewinngleichheit. Ein Übergang zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich ist damit auch nicht zum Zwecke der zutreffenden Erfassung des laufenden Gewinns erforderlich.
- oder aus berechtigten, praktischen Erwägungen des FA:
- Den praktischen Erwägungen des FA lag das Anliegen zu Grunde, durch die Bilanzierung die Bestimmung des Umfangs des Betriebsvermögens und damit die Besteuerung sicherzustellen. Dies gilt im Fall der Realteilung insbesondere hinsichtlich noch offener Forderungen, die zwar durch ihre fortbestehende Zugehörigkeit zu einem Betriebsvermögen steuerverstrickt bleiben und im Zeitpunkt ihres Zuflusses im Rahmen der fortgeführten Einzelpraxen gewinnerhöhend wirken. Das Anliegen des FA rechtfertigt jedoch nicht die Verpflichtung, anlässlich der Realteilung eine Realteilungsbilanz zu erstellen und einen Übergangsgewinn zu ermitteln. Insoweit ist es Aufgabe der betroffenen Finanzbehörden, entsprechende Aufzeichnungen bei den Beteiligten anzufordern.