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  • · Nachricht · Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)

    Vertretungsbefugnis eines Rentenberaters mit Alterlaubnis nach Rechtsberatungsgesetz

    | Nach § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 RDGEG stehen registrierte Erlaubnisinhaber unter anderem nach § 73 Abs. 2 S. 1 SGG einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis gestattet war; in diesem Fall ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekannt zu machen (§ 3 Abs. 2 S. 2 RDGEG) (BVerwG 19.7.22, 8 C 10.21). |

     

    Der Kläger war seit 2016 von den baden-württembergischen Sozialgerichten nach § 73 Abs. 3 S. 1 SGG als Bevollmächtigter in Verfahren des Schwerbehindertenrechts ohne Bezug zu einer gesetzlichen Rente zurückgewiesen worden, da es ihm an der Vertretungsbefugnis fehle. Mit der Feststellungsklage wollte er den Umfang seiner Befugnisse bei der grundrechtlich geschützten Ausübung seines Berufs als Rentenberater (§§ 43 Abs. 1 VwGO, 3 Abs. 2 RDGEG) klären. Nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 RDG dürfen natürliche und juristische Personen Rechtsdienstleistungen im Bereich der Rentenberatung unter anderem auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts - nur - mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente erbringen. Die Befugnisse des Klägers reichten aber aufgrund einer Alterlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz weiter als die gesetzlich vorgesehenen Befugnisse eines Rentenberaters, weil sie auch die Verfahren im Bereich des Schwerbehindertenrechts ohne Bezug zu einer gesetzlichen Rente umfassten.

    Quelle: ID 48544798

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