· Nachricht · Rechtsformenwahl
Ab 1.8.15 steht die Partnerschaftsgesellschaft mbH für Architekten und Ingenieure in Bayern zur Verfügung
| Ab dem 1.1.15 können Architekten und Ingenieure auch in Bayern die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) nutzen. An diesem Tag tritt eine Änderung des entsprechenden Baukammergesetzes in Kraft. |
Die Haftung ist bei der PartG mbB für Schäden aus fehlerhafter Berufsausübung nach § 8 Abs. 4 PartGG auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Diese Neuerung im Vergleich zur klassischen Partnerschaftsgesellschaft schließt eine wesentliche Haftungslücke im Recht der freiberuflichen Berufsausübungsgesellschaften. Während bei der Haftungskonzentration nach § 8 Abs. 2 PartGG die persönliche Haftung z.B. für Falschberatung bestenfalls nur auf einen Partner beschränkt werden kann, so haftet bei der PartG mbB für Beratungsfehler kein Partner persönlich.
Weiterführender Hinweis
- Rechtsformenwahl - LLP oder PartG mbB - eine Gegenüberstellung vor allem zu Haftung und Versicherung (George, PFB 15, 115)