· Nachricht · Rentenversicherung
Befreiung bei Pflichtmitgliedschaft in Kammer und Versorgungswerk
| Das BSG (31.10.12, B 12 R 8/10 R, B 12 R 3/11 R, B 12 R 5/10 R) hat für die verkammerten freien Berufe grundlegende Neuerungen zum Recht der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) aufgestellt. |
Bislang wirkte eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei einem Wechsel des Angestelltenverhältnisses zu einem anderen Berufsträger bzw. bei einem Tätigkeitswechsel bei demselben Berufsträger fort, wenn auch die übrigen Befreiungsvoraussetzungen (Pflichtmitgliedschaft in Kammer und Versorgungswerk) weiter vorlagen. Künftig muss in diesen Fällen ein neuer Befreiungsantrag gestellt werden; denn die Befreiung gilt nur für ein bestimmtes Beschäftigungsverhältnis bei einem bestimmten Arbeitgeber.
PRAXISHINWEIS | Als neu aufgenommene Beschäftigung gilt sowohl jeder Arbeitgeberwechsel als auch jede wesentliche Änderung im Tätigkeitsfeld des bisherigen Arbeitgebers. |
Sollte ein angestelltes Mitglied einen Befreiungsantrag bei der DRV stellen bzw. gestellt haben, muss der Arbeitgeber bis zur Entscheidung über den Befreiungsantrag durch die DRV den Arbeitnehmer zur gesetzlichen Rentenversicherung anmelden und den Rentenversicherungsbeitrag an die zuständige Krankenkasse als Einzugsstelle abführen.
Soweit Angestellte ihre derzeitige Beschäftigung vor dem 31.10.12 aufgenommen haben, verbleibt es für diesen Personenkreis bei der bisherigen Praxis. Für sie müssen Befreiungsanträge zwingend erst bei einem Wechsel der Beschäftigung gestellt werden. Auf Wunsch können Anträge zur Klarstellung auch für die aktuell ausgeübte Beschäftigung gestellt werden. Für bereits beendete Beschäftigungen werden für diesen Personenkreis nachträglich keine Befreiungsbescheide erteilt. Bei einer Veränderung im Beschäftigungsverhältnis nach dem 31.10.12 muss in diesen Fällen ein neuer Befreiungsantrag gestellt werden.