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  • · Fachbeitrag · Scheinselbstständigkeit

    Die freie Mitarbeit bei einem Therapeuten ist wieder möglich!

    | Die Landessozialgerichte hatten zuletzt immer mehr Gewicht darauf gelegt, ob Therapeuten als freie Mitarbeiter einer zugelassenen Praxis selbstständig gegenüber den Kostenträgern abrechneten. Da sie das in der Regel nicht taten, wurden sie als scheinselbstständig eingestuft - ein de-facto-Beschäftigungsverbot freier Mitarbeiter. Das BSG hat diese Rechtsprechung kassiert (BSG 24.3.16, B 12 KR 20/14 R). Bescheide der DRV, die sich auf eine fehlende Zulassung der §§ 124 und 125 SGB V stützen, können erfolgreich angefochten werden. Entgegenstehende LSG-Entscheidungen sind gegenstandslos. |

     

    Laut BSG ist die Zulassung (§§ 124 und 125 SGB V) eines Heilmittelerbringers nicht dafür geeignet, die freie Mitarbeit von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis nach § 7 SGB IV abzugrenzen. Diese Bestimmungen sowie die weiteren Regelungen des Leistungserbringerrechts des SGB V (§§ 125 ff. SGB V) stehen einer Heilmittelabgabe durch freie Mitarbeiter des zugelassenen Leistungserbringers nicht entgegen (so schon BSG 14.9.89, 12 RK 64/87).Entscheidungen einzelner Landessozialgerichte (z.B. LSG Bayern 13.2.14, 5 R 11180/13 B, LSG Baden Württemberg 14.10.15, L 4 R 3874/14), die den §§ 124, 125 des SGB V genau diesen Regelungsgehalt beimessen, sind unzutreffend (BSG 24.3.16, Rz. 28).

     

    Allerdings hat das BSG offen gelassen, ob die §§ 124 und 125 SGB V ein Indiz für oder gegen eine abhängige Beschäftigung darstellen. Es hat aber darauf abgestellt, dass die selbstständige Annahme von Patienten ein gewichtiges Kriterium für eine sozialversicherungsrechtliche Selbstständigkeit der freien Mitarbeit darstellt.

     

    PRAXISHINWEIS | Darüber hinaus ergeben sich aus dem Urteil praktische Hinweise, wann ein Mitarbeiter sozialversicherungsrechtlich selbständig ist.

     

    Kriterien sind

    • die selbstständige Annahme von Patienten,
    • die eigenständige Führung einer Patientenkartei und
    • das Anschaffen eines Pkw extra für Hausbesuche.

     

    In Ergänzung zu dem Artikel von Sedlaczek (PFB 16, 272) ergeben sich somit für die Praxis doch wieder Ansätze, freie Mitarbeiter in Heilmittelpraxen zu beschäftigen, ohne dass der Inhaber das Risiko eingehen muss, für Jahre Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen.

     

    von RA Dietmar Sedlaczek, FA MedR, FA SteuerR, www.sps-steuerrecht.de, Berlin

    Weiterführender Hinweis

    • Scheinselbstständigkeit im Gesundheitswesen - Praktische Probleme bei Honorarärzten und bei freiberuflichen Mitarbeitern in Physiotherapie- und Ergotherapie-Praxen (Sedlaczek, PFB 16, 272)
    Quelle: Ausgabe 12 / 2016 | Seite 316 | ID 44325275