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  • · Fachbeitrag · Scheinselbstständigkeit

    Ein freier Lehrer an einer Musikschule kann dennoch sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein

    | Ein vormals angestellter Musikschullehrer, der in ein „freies Mitarbeitsverhältnis“ wechselte, weil der Schulträger Kosten sparen wollte, bleibt sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer der Musikschule ( LSG Nordrhein-Westfalen 6.7.16, L 8 R 761/14 ). |

     

    Lehrer und Musikschule hatten eine „selbstständige Tätigkeit als freier Mitarbeiter“ vereinbart. Die Zahl der Unterrichtsstunden schwankte zwischen 7 und 12 pro Woche. Das LSG sah in der Tätrigkeit eine abhängige Beschäftigung. Denn der Gitarrenlehrer unterlag in erheblichem Maß vertraglichen Vorgaben (insbesondere durch Rahmenlehrpläne). Auch war der Musiklehrer was den Arbeitsort, die Arbeitszeiten und die Auswahl der Schüler anging, nicht frei wie ein Selbstständiger. Ebenso fehlte es an einem Unternehmerrisiko, dem gleichwertige unternehmerische Chancen gegenübergestanden hätten.

    Quelle: ID 44257331