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  • · Fachbeitrag · Scheinselbstständigkeit

    Eine Zahnärztin in Gemeinschaftspraxis, die 70 % ihrer Einnahmen abführt und kein Risiko trägt, ist abhängig beschäftigt

    von RA Philip Christmann, FA MedR, Berlin/Heidelberg, www.christmann-law.de

    Gehört die gesamte Praxiseinrichtung dem Seniorpartner, der die Praxiseinrichtung der Gemeinschaftspraxis der Juniorpartnerin nur (unentgeltlich) zur Nutzung zur Verfügung stellt, und muss er auch zumindest mittelbar allein für die Begleichung sämtlicher Praxisausgaben aufkommen, während die Juniorpartnerin keine Risiken trägt und beschränkte Geschäftsführungsbefugnisse hat, so liegt eine abhängige Beschäftigung der Juniorpartnerin vor. Vertragsarztrechtliche Einordnungen sind insofern zweitrangig (LSG Baden-Württemberg 23.11.16, L 5 R 1176/15).

     

    Sachverhalt

    Streitig ist, ob eine Zahnärztin abhängig beschäftigt und ihre Tätigkeit damit sozialversicherungspflichtig ist. Grundlage der Kooperation zwischen der Zahnärztin und dem klagenden Zahnarzt (Senior) war eine 30-prozentige Gewinnbeteiligung der Zahnärztin. Der Senior stellte alle Betriebsmittel und zahlte alle Kosten und erledigte die Abrechnung für die Zahnärztin. Die beklagte Sozialversicherungsträgerin verlangte von dem Kläger die Nachzahlung von Sozialversicherungsentgelten. Dagegen klagte der Senior.

     

    Anmerkungen

    Das LSG bestätigte das Urteil des SG, das ebenfalls eine Sozialversicherungspflicht bejaht hatte. Maßgeblich waren dafür folgende Erwägungen:

     

    • Der Senior stellte alle Betriebsmittel auf seine Kosten zur Verfügung.
    • Er zahlte auch die laufenden Kosten und zwar aus seinem 70-prozentigen Gewinnanteil.
    • Die Zahnärztin trug kein Kapitalrisiko.
    • Die Zahnärztin trat auch gegenüber Patienten und Krankenkassen nicht in Erscheinung, weil der Senior die gesamte Abrechnung für sie übernommen hatte.
    • Sie hatte eine im Innenverhältnis beschränkte Geschäftsführungsbefugnis.
    • Bezüglich Krankheit und Urlaub wurde sie wie eine Arbeitnehmerin behandelt.
    • Auch konnte der Senior eine Vertreterin einstellen, wenn die Zahnärztin sechs Wochen krank sein sollte.

     

    Nicht mehr ins Gewicht fiel dagegen, dass

     

    • die Zahnärztin Kleininventar zur Verfügung stellte;
    • sie fachlich weisungsfrei war, denn das sind auch angestellte Ärzte, weil sie Dienste höherer Art erbringen;
    • sie im Innenverhältnis nicht von Haftungsansprüchen Dritter freigestellt war und
    • sie eine eigene kassenarztrechtliche Zulassung hatte.

     

    Das LSG weist darauf hin, dass diese Kostruktion auch kassenarztrechtlich nicht zulässig ist, weil die Zahnärztin nicht - wie es das Gesetz erfordert - „in freier Praxis“ tätig ist.

     

    Praxishinweis

    Es handelt sich um ein verkapptes Anstellungsverhältnis. Alle Risiken liegen beim Senior, der dafür mit 70 % den Gutteil der Einnahmen der Zahnärztin erhält. Dafür übernimmt er auch gleich - ähnlich einem Arbeitgeber - die Abrechnungen. Insofern ist die Entscheidung folgerichtig. Der klagende Zahnarzt muss also rund 13.000 EUR an Sozialabgaben nachzahlen. Die Zahnärztin dagegen riskiert sogar eine Entziehung ihrer Zulassung, wenn sie über längere Zeit nicht in freier Praxis tätig, sondern vielmehr einer Arbeitnehmerin gleich beschäftigt war. Dann ist die für die Zahnärztin „bequeme“ Einbettung in die bestehende Praxisorganisation teuer erkauft.

     

    Vor Abschluss eines Kooperationsvertrages bzw. Gesellschaftsvertrages sollte ein Juniorpartner daher immer den ihm vorgelegten Vertrag prüfen lassen.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Scheinselbstständigkeit - Praktische Probleme bei Honorarärzten und bei freiberuflichen Mitarbeitern in Physiotherapie- und Ergotherapie-Praxen (Sedlaczek, PFB 16, 272)
    • Scheinselbstständigkeit - Die freie Mitarbeit bei einem Therapeuten ist wieder möglich! (Sedlaczek, PFB 16, 316)
    • Scheinselbstständigkeit - Einbindung einer Honorarärztin in den Stationsalltag (Christmann, PFB Nachricht vom 10.6.16)
    • Scheinselbstständigkeit - Eine Altenpflegerin, die für mehrere Heime tätig ist, ist freiberuflich tätig (PFB Nachricht vom 2.12.16)
    Quelle: ID 44414400