· Nachricht · Schuldzinsen
Überentnahmen sind auch bei Einnahmen-Überschussrechnern periodenübergreifend zu ermitteln
| Auch bei Steuerpflichtigen mit einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist im Rahmen der sinngemäßen Anwendung des § 4 Abs. 4a S. 2 und 3 EStG periodenübergreifend zu ermitteln, ob im betrachteten Gewinnermittlungszeitraum Überentnahmen vorliegen. Überentnahmen sind bei Einnahmen-Überschussrechnern nicht auf die Höhe eines niedrigeren negativen Kapitalkontos zu begrenzen, das zum Ende des jeweiligen Gewinnermittlungszeitraums nach bilanziellen Grundsätzen vereinfacht ermittelt wird.(BFH 17.5.22, VIII R 38/18). |
Die periodenübergreifende Berechnung der Über- und Unterentnahmen ist ein wesensprägendes Merkmal des § 4 Abs. 4a EStG ist. Daher können Schuldzinsen in einem Wirtschaftsjahr auch dann nicht abziehbar sein, wenn die nicht abziehbaren Schuldzinsen ausschließlich auf den Überentnahmen früherer Jahre beruhen. Dies gilt auch für Einnahmen-Überschussrechner. Außerdem lässt es der Pauschalierungs- und Vereinfachungszweck des § 4 Abs. 4a EStG bei einer Gewinnermittlung mittels Bilanzierung nicht zu, zur periodenübergreifenden Ermittlung der Überentnahmen auf ein (höheres oder niedrigeres negatives) bilanzielles betriebliches Eigenkapital des jeweiligen Gewinnermittlungszeitraums zurückzugreifen. Dies ist bei der Einnahmen-Überschussrechnung erst recht der Fall. Zudem wäre es mit dem generellen Vereinfachungszweck der Einnahmen-Überschussrechnung (u. a. keine Aufstellung einer Bilanz) nicht zu vereinbaren, wenn der Steuerpflichtige allein für Zwecke der Ermittlung der Überentnahmen eine vereinfachte „Schattenbilanz“ erstellen dürfte.