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Steuerrechtliche Qualifizierung der Bonuszahlung der Krankenkasse
| Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Buchst. a EStG abziehbare Krankenversicherungsbeiträge können nur durch Beitragsrückerstattungen bzw. Bonuszahlungen gemindert werden, soweit sie auf die Basisabsicherung entfallen. Bezuschussen Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenversicherung keine Aufwendungen, die auf die Basisabsicherung entfallen, sondern selbst getragene Aufwendungen, für die kein Versicherungsschutz besteht, sind die Zahlungen nicht gleichartig, was einer Verrechnung der Versicherungsprämien mit den Bonuszahlungen entgegensteht (FG Rheinland-Pfalz 28.4.15, 3 K 1387/14, EFG 15, 1357; Rev. BFH X R 17/15). |
PRAXISHINWEIS | Bei der Bonuszahlung handelt es sich weder um einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss noch um sonstige „steuerfreie Einnahmen“ i.S. des § 3 EStG. Die Bonuszahlung ist eine Zahlung, die sich keiner der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 EStG genannten Einkunftsarten zuordnen lässt. Eine steuerliche Auswirkung könnte sich allenfalls dann ergeben, wenn ggf. eine Kürzung der selbstgetragenen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen um die Bonuszahlung in Betracht kommt. Betroffene Steuerbescheide sollten auf jeden Fall bis zur höchstrichterlichen Klärung offengehalten werden. |