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  • · Fachbeitrag · Sozialversicherung

    Beitragsbemessung bei Erfüllung des Mindestlohns durch eine Sachlohnvereinbarung

    von StB Jürgen Derlath, Münster

    | Wird einem Arbeitnehmer anstelle von Barlohn lediglich Sachlohn gewährt (z. B. durch Gestellung eines auch privat nutzbaren Pkw), kann ein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz vorliegen, da nach der Rechtsprechung des BAG (25.5.16, 5 AZR 135/16 ) die Erfüllung des Mindestlohnanspruchs nur in Geld möglich sein dürfte. Für die Frage des Sozialversicherungsbeitrags kommt es aber nur auf den Arbeitsentgeltanspruch und nicht auf einen eventuell daneben bestehenden Anspruch nach Mindestlohngesetz an ( LSG Baden-Württemberg 19.4.23, L 5 BA 1846/22, Rev. BSG B 12 BA 6/23). |

    1. Sachverhalt

    Der Kläger beschäftigte einen Monteur in Teilzeit mit 43,5 Arbeitsstunden monatlich (es ging um den Zeitraum 1.4.14 bis 31.1.16). Vereinbart war eine monatliche Vergütung in Höhe von 398 EUR, die aus einem geldwerten Vorteil für die Überlassung eines Firmenwagens (SEAT Alhambra zum Listenpreis von 39.879,99 EUR inkl. Umsatzsteuer) bestand. Aus dem Sachbezug wurden Sozialversicherungsbeiträge entrichtet. Daneben übte der Monteur eine Hauptbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber aus. Nach einer Sozialversicherungsprüfung sollte der Arbeitgeber Gesamtsozialversicherungs- und Umlagebeiträge in Höhe von 2.744,80 EUR nachzahlen. Dem Monteur sei nicht der seit 1.1.15 gültige gesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) in Höhe von seinerzeit 8,50 EUR brutto je Zeitstunde gezahlt worden. Der Mindestlohn werde als Geldbetrag geschuldet. Die Gewährung geldwerter Vorteile werde nach der Rechtsprechung des BAG nicht auf den Mindestlohnanspruch angerechnet. Der Arbeitnehmer habe über den vereinbarten Sachbezug hinaus Anspruch auf weiteres Arbeitsentgelt nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 MiLoG, sodass sich die Sozialversicherungs- und Umlagebeiträge aus dem Sachbezug und dem darüber hinaus gehenden Arbeitsentgelt berechneten. Der hiergegen eingelegte Widerspruch und die Klage blieben zunächst erfolglos, doch das LSG ist im Berufungsverfahren anderer Auffassung und sieht die Nachforderung der Sozialversicherungsbeiträge als rechtswidrig an.

    2. Entscheidungsgründe

    Maßgebend für das Entstehen von sozialversicherungsrechtlichen Beitragsansprüchen ist das Entstehen des arbeitsrechtlich geschuldeten Entgeltanspruchs, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob, von wem und in welcher Höhe dieser Anspruch im Ergebnis durch Entgeltzahlung erfüllt wird. Im Streitfall haben der Kläger und der Arbeitnehmer einen Arbeitsentgeltanspruch i. H. v. monatlich 398 EUR vereinbart ‒ nur auf diesen Betrag kommt es für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge an. Ein höheres Arbeitsentgelt schuldete der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch unter Anwendung des MiLoG nicht. Der vereinbarte Arbeitsentgeltanspruch von 398 EUR wahrt der Höhe nach den Mindestlohn von 8,50 EUR je Zeitstunde (§ 1 Abs. 2 MiLoG in der Fassung vom 11.8.14), da 43,5 Arbeitsstunden vereinbart waren und auch geleistet wurden. Der Kläger zahlte demnach dem Arbeitnehmer einen Stundenlohn von 9,15 EUR.