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  • · Fachbeitrag · Sozialversicherung

    Freiberuflich tätiger Rechtsanwalt muss für Tätigkeit als Repetitor SV-Beiträge zahlen

    von Dr. Stephan Peters, Warendorf

    | Die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als juristischer Repetitor ist gemäß § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig, auch wenn für die hauptberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt eine Befreiung besteht (LSG München 20.4.21, L 13 R 508/12). |

    1. Befreiung und Versicherungspflicht gemäß Berufsgruppe

    1.1 Befreiung kraft Zugehörigkeit

    Aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe sind bestimmte Personen von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Dies gilt z. B. für Beamte, aber auch für Rechtsanwälte, die über die jeweiligen Versorgungswerke abgesichert sind. Fraglich ist, wo der Bereich der befreiten Tätigkeit endet und ggf. durch Ausübung einer Nebentätigkeit eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung entstehen kann. Versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sind zunächst primär Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis tätig werden.

     

    1.2 Versicherungspflicht trotz Zugehörigkeit

    Daneben definiert § 2 SGB VI Berufsgruppen, bei denen trotz selbstständiger Tätigkeit eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Dazu zählen Hebammen und Entbindungspfleger, Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Diese und weitere in § 2 SGB VI genannte Berufsgruppen betrachtet der Gesetzgeber als ähnlich schutzbedürftig wie die abhängig beschäftigten Arbeitnehmer.