· Fachbeitrag · Sozialversicherung
Kurzfristiger versicherungsfreier Minijob oder berufsmäßige Beschäftigung?
| Die Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) sind geändert worden. Berufsmäßigkeit ist nur zu prüfen, wenn ‒ bei Wahrung der zeitlichen Begrenzung ‒ das Arbeitsentgelt die Grenze von 450 EUR im Monat übersteigt. |
Die Geringfügigkeits-Richtlinien beschreiben die zwei Arten der geringfügigen Beschäftigung:
- die geringfügig entlohnte Beschäftigung, die wegen der geringen Höhe des Arbeitsentgelts geringfügig ist und
- die kurzfristige Beschäftigung, die aufgrund ihrer kurzen Dauer geringfügig ist.
Tz. 2.3.3 gibt folgende Prüfreihenfolge vor:
- Schritt 1: Überschreitet die Beschäftigung 3 Monate/70 Arbeitstage (wobei Zeiten der Vorbeschäftigung anzurechnen sind)? Ist das der Fall liegt kein kurzfristiger Minijob vor. Wird die zeitliche Beschränkung eingehalten, ist als nächstes die Höhe des Arbeitsentgelts zu prüfen.
- Schritt 2: Bleibt das durchschnittliche monatliche Entgelt unter der Grenze von 450 EUR? Ist das der Fall, liegt ein kurzfristiger Minijob vor ‒ wenn nicht, ist auf Berufsmäßigkeit zu prüfen.
- Schritt 3: Eine Beschäftigung ist berufsmäßig, wenn sie für die beschäftigte Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist (BSG 28.10.60, 3 RK 31/56). Die Geringfügigkeits-Richtlinie geht für diese Abgrenzung auf Fallgestaltungen aus der sozialgerichtlichen Rechtsprechung ein.
Die Minijob-Zentrale stellt eine Arbeitshilfe zur Verfügung, wie die versicherungsrechtliche Prüfung einer kurzfristigen Beschäftigung vorzunehmen ist.
Quelle: ID 45772680