· Fachbeitrag · Sozialversicherung
Selbstständiger Pfleger als „Ein-Mann-GmbH“ ist sozialversicherungspflichtig
von RAin Babette Christophers LL.M., FAin MedR und SozR, Münster, www.christophers.de
| Das BSG hat der Idee, Pflege durch Selbstständige in der gesellschaftsrechtlichen Form der „Ein-Mann-GmbH“ erbringen zu lassen und damit die Sozialversicherungspflicht zu umgehen, zumindest in bestimmten Grenzen eine Absage erteilt: Wenn Krankenhäuser Verträge mit Kapitalgesellschaften zur Erbringung stationärer Pflegedienstleistungen schließen, kommt es darauf an, ob der alleinige Geschäftsführer und Gesellschafter der Kapitalgesellschaft eine natürliche Person ist und sich die Tätigkeit der natürlichen Person nach deren tatsächlichem Gesamtbild als abhängige Beschäftigung darstellt (BSG 20.7.23, B 12 BA 1/23 R, B 12 R 15/21 R, B 12 BA 4/22 R). |
1. Sachverhalt und Entscheidung
In zwei der drei o. g. Fälle (B 12 BA 1/23 R, B 12 R 15/21 R) hatte jeweils ein Krankenpfleger gegen die deutsche Rentenversicherung (DRV) geklagt. Beide wollten ihr Geschäftsmodell als selbstständige Tätigkeit eingeordnet wissen, die DRV hatte darin eine abhängige, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gesehen. Einer der Kläger hatte eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gegründet, der andere eine Unternehmergesellschaft (UG). Beide Kläger waren jeweils alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer des Unternehmens. Unternehmensgegenstand war jeweils die selbstständige Erbringung von Pflegedienstleistungen im ambulanten und stationären Bereich. Vereinbart war ein Stundenlohn von 36 EUR bzw. 40 EUR. Beide Kläger waren nicht verpflichtet, die Dienste in Person zu leisten. Die Vertragsparteien waren sich in beiden Fällen einig, dass kein Arbeitsverhältnis begründet werden sollte. Auch wenn ein Großteil der Indizien dafür sprach, dass eine Selbstständigkeit vorlag, legte das BSG nach Würdigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls eine abhängige Beschäftigung fest.
2. Darum lag jeweils eine abhängige Beschäftigung vor
Es komme für die Selbstständigkeit nicht darauf an, so die Richter, dass Verträge zwischen dem Auftraggeber und der Kapitalgesellschaft geschlossen worden seien. Die Abgrenzung richte sich vielmehr nach dem Geschäftsinhalt, der sich aus den ausdrücklichen Vereinbarungen der Vertragsparteien und der praktischen Durchführung des Vertrags ergebe, nicht aber nach der von den Parteien gewählten Bezeichnung oder gewünschten Rechtsfolge. Wenn ‒ wie in den beiden vorliegenden Fällen ‒ Geschäftsinhalt der Vereinbarungen eine weisungsgebundene unternehmensberatende und -fördernde Tätigkeit unter Eingliederung in die Organisation des Auftraggebers sei, liege eine abhängige Beschäftigung vor.
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